Auch für große Autos muss kleiner
Garagenstellplatz bezahlt werden
München/Berlin. Wer ein überdurchschnittlich großes Auto
fährt, muss sich selbst davon überzeugen, ob er dieses auf einem gemieteten
Stellplatz überhaupt abstellen kann. Wer dies nicht tut und das Auto ist dann zu
groß, muss die Miete für den Stellplatz auch bezahlen. Dies geht aus einem
Urteil des Amtsgerichts München vom 19. Juli 2007 (AZ: 423 C 11099/07) hervor.
Der Eigentümer eines Porsche Cayennes, eines bekannt großen
Geländewagens, mietete für 115,00 Euro im Monat einen Tiefgaragenstellplatz.
Dies für ein Jahr. Als er erstmals in der Garage parken wollte, stellte er fest,
dass sein Auto mit einer Breite von 193 Zentimetern nicht auf den Stellplatz
passt. Daraufhin kündigte er fünf Tage später den Mietvertrag und zahlte auch
keine Miete. Er begründete dies damit, dass ihm der Vermieter vor der Anmietung
erklärt hat, dass er das Fahrzeug in der Garage abstellen kann. Seiner Meinung
nach ist der Vermieter auch verpflichtet den Stellplatz anderweitig zu
vermieten. Der Vermieter wiederum erwiderte, dass der Beklagte zumindest
rückwärts einparken kann. Dann kann er auch über die Fahrertür ein- und
aussteigen. Er hat auch nicht zugesichert, dass der Wagen auf den Parkplatz
passt, die Kündigung ist nicht wirksam.
Beim Richter des Amtsgerichts fand der Vermieter
Unterstützung. Er verurteilte den Mieter zur Zahlung des Mietzinses. Wer einen
Wagen mit so überdurchschnittlichen Abmessungen fährt, muss sich selbst davon
überzeugen, ob der ihm angebotene Stellplatz auch wirklich groß genug ist, bevor
er diesen anmietet. Dass er dies unterlassen hat, stellt eine grobe
Fahrlässigkeit seitens des Mieters dar. Der Mietvertrag blieb gültig.
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