Mietsicherheit nicht für Anwaltskosten
Ein Vermieter darf die vom Mieter hinterlegte Mietsicherheit
nicht dafür verwenden, die Kosten für eine Rechtsverteidigung zu begleichen, die
aufgrund einer unberechtigten gerichtlichen Inanspruchnahme durch den Mieter
entstanden sind. Dies ergibt sich aus der Entscheidung des Landgerichts Duisburg
vom 18. Mai 2010 (AZ: 13 S 58/10).
In einer Mietwohnung kam es zu einem Wasserschaden. Der Mieter
kündigte und klagte auf Schadensersatz. Außerdem forderte er die Rückgabe des
zugunsten des Vermieters verpfändeten Sparbuches, das er bei Vertragsabschluss
als Mietsicherheit zur Verfügung gestellt hatte. Der Vermieter behielt das
Sparbuch jedoch. Er ging davon aus, dass er nach dem Gerichtsverfahren einen
Anspruch auf Erstattung der Kosten seiner Rechtsverteidigung habe.
Das Gericht lehnte jedoch ein Zurückbehaltungsrecht des
Vermieters ab. Eine Mietsicherheit diene der Absicherung von Mietausfällen, der
Sicherung von Ansprüchen auf Durchführung von Schönheitsreparaturen und auf
Schadensersatz für den Fall, dass der Mieter die Wohnung beschädige. Dagegen sei
es nicht Sinn der Mietsicherheit, die Kosten einer Rechtsverteidigung des
Vermieters zu sichern, sollte dieser vom Mieter ungerechtfertigt gerichtlich
belangt werden. Hinzu komme, dass der Anspruch auf eine solche Kostenerstattung
in der Regel erst nach der gerichtlichen Entscheidung fällig sei. Der Vermieter
sei aber nicht berechtigt, die Kaution so lange zurückzuhalten, bis diese
Kostenerstattungsansprüche fällig würden. Es sei kein Grund ersichtlich, so die
Richter, weshalb der Vermieter besser gestellt sein sollte als etwaige andere
Gläubiger des Mieters.
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