Vermieter muss Schimmel beseitigen - auch wenn Mangel bei
Vertragsschluss erkennbar war
Die mietvertragliche Vereinbarung "Die Wohnung wird wie
besichtigt übernommen" schließt nicht die Beseitigung von Feuchtigkeitsschäden
durch den Vermieter aus. Das besagt ein Urteil des Amtsgerichts Berlin-Mitte vom
8. September 2009 (AZ: 8 C 60/09).
Als der Mieter die Wohnung anmietete, befand sich Feuchtigkeit
an der Außenwand des Erkerzimmers. Er erklärte, ihm sei bei der
Wohnungsbesichtigung gesagt worden, die Ursache dieser Feuchtigkeit sei
beseitigt, es fehle nur noch der Anstrich. Seitdem habe sich der Schimmelbewuchs
jedoch noch verstärkt. Der Mann klagte erfolgreich.
Der Mieter habe Anspruch auf Beseitigung des Schimmelbefalls
und der Feuchtigkeitsschäden, erklärten die Richter. Das gelte selbst dann, wenn
der Mangel bei der Wohnungsbesichtigung erkennbar gewesen sei. Der
Erfüllungsanspruch bleibe bestehen. Das heißt, der Vermieter muss Abhilfe
schaffen.
Aus der Vereinbarung, die Wohnung werde wie besichtigt
übernommen, könne nicht geschlossen werden, eine feuchte Wohnung sei als
vertragsgemäß vereinbart. Hinzu komme, dass der Mieter die Ursachen der
Feuchtigkeit nicht kenne und daher auch nicht ermessen könne, ob und in welchem
Umfang sich das Problem noch vergrößere. Die Tragweite des Mangels sei daher
nicht vorhersehbar.
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