Mieter muss Gesundheitsgefährdung durch Schimmelbefall
beweisen
Mindert der Mieter wegen Schimmelbefalls der Mieträume die
Miete, so muss er beweisen, dass der Schimmel tatsächlich die Gesundheit der
Mieter und damit die Gebrauchsfähigkeit der Räume herabsetzt. Er muss Art und
Konzentration der Schimmelsporen darlegen sowie ärztliche Atteste vorlegen. Erst
aufgrund dieser Tatsachen kann das Gericht ein Sachverständigengutachten
beauftragen. Das entschied das Kammergericht Berlin am 3. Juni 2010 (AZ: 12 U
164/09).
Der Mieter einer Gaststätte mit Übernachtungsbetrieb blieb
wiederholt seine Miete schuldig. Der Vermieter kündigte ihm daraufhin fristlos
wegen Zahlungsverzugs und forderte gerichtlich die Zahlung der schuldig
gebliebenen Miete. Der Mieter hielt dagegen, der Keller und die zur Gaststätte
gehörende Küche seien großflächig mit Schimmel befallen gewesen. Der Schimmel
habe seine Familie gesundheitlich gefährdet und sei Mitursache für seine
Krebserkrankung. Er habe deswegen den Geschäftsbetrieb einstellen müssen. Daher
habe er die Miete auf Null gemindert.
Vor Gericht war der Vermieter erfolgreich. Die Argumentation
des Mieters sei zu pauschal, so die Richter. Das Recht auf Mietminderung setze
voraus, dass ein Mangel vorliege, der die Gebrauchstauglichkeit der gemieteten
Räume beeinträchtige. Für diesen Mangel trage der Mieter die Darlegungs- und
Beweislast. Doch weder habe der Mieter etwas zur Art des Schimmels noch zur
Sporenkonzentration in den einzelnen Räumen vorgebracht. Auch habe er keine
ärztlichen Atteste und Laboruntersuchungen vorgelegt. Hieraus hätten sich
eventuell Tatsachen ergeben, an die die Beauftragung eines gerichtlichen
Sachverständigen hätte anknüpfen können.
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