Rechtsanwalt Gerhard Raab in Frechen-Königsdorf

 

Zu hohe Nebenkostenabrechnung? Mieter haben Beweislast

 

Bei der Nebenkostenabrechnung muss der Vermieter auf ein angemessenes Kosten-Nutzen-Verhältnis achten. Sehen die Mieter einen Verstoß gegen dieses Wirtschaftlichkeitsgebot, müssen sie dies allerdings beweisen. Vor diesem Hintergrund entschied das Landgericht Heidelberg, dass eine Vermieterin berechtigt war, mehr als doppelt so hohe Müllabfuhrgebühren von ihren Mietern zu verlangen als am Ort üblich (Urteil vom 26. November 2010; AZ: 5 S 40/10).

Im vorliegenden Fall mussten die Mieter eines Hauses ihre Verpackungsabfälle aus Kunststoff und Metall in „gelben Säcken“ entsorgen. Jedoch hielten sich die Mieter kaum daran. Die Mieter beanstandeten allerdings mehrfach die Höhe der Betriebskosten für die Abfallentsorgung.

In einem Schreiben forderte die Vermieterin ihre Mieter auf, die Mülltrennung einzuhalten. Ihre Nebenkostenabrechnung für 2007 führte Müllabfuhrgebühren von rund 525 Euro auf. Die später verklagten Mieter errechneten unter Heranziehung des „Betriebskostenspiegels für Deutschland“ einen Betrag von 185,76 Euro pro Partei und behielten 495,55 Euro inklusive Anwaltskosten von der Miete ein. Die Vermieterin klagte und erhielt in beiden Instanzen Recht.

Einen Verstoß gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot konnten die Richter nicht erkennen. Grundsätzlich müssten Vermieter bei den abrechenbaren Betriebskosten auf ein angemessenes Kosten-Nutzen-Verhältnis achten. Vermuteten die Mieter einen Verstoß dagegen, müssten sie diesen allerdings beweisen. Mit ihrem Hinweis auf die für ihren Wohnort ungewöhnlich hohen Müllkosten hatten die beklagten Mieter auch den notwendigen konkreten Anhaltspunkt für einen solchen Verstoß gegeben. Nachdem die Vermieterin aber diesen Kostenansatz begründet hatte, hätten die Mieter nunmehr die Unwirtschaftlichkeit konkret beweisen müssen. Die Berufung auf den Betriebskostenspiegel für Deutschland allein sei hierfür nicht ausreichend.

 

 

   zurück
 

Rechtsanwalt Gerhard Raab

Aachener Straße 585 · 50226 Frechen-Königsdorf

Telefon: 02234 - 6 39 90 · Telefax: 02234 - 6 49 60

© Rechtsanwalt Gerhard Raab