Zu hohe Nebenkostenabrechnung? Mieter haben Beweislast
Bei der Nebenkostenabrechnung muss der Vermieter auf ein
angemessenes Kosten-Nutzen-Verhältnis achten. Sehen die Mieter einen Verstoß
gegen dieses Wirtschaftlichkeitsgebot, müssen sie dies allerdings beweisen. Vor
diesem Hintergrund entschied das Landgericht Heidelberg, dass eine Vermieterin
berechtigt war, mehr als doppelt so hohe Müllabfuhrgebühren von ihren Mietern zu
verlangen als am Ort üblich (Urteil vom 26. November 2010; AZ: 5 S 40/10).
Im vorliegenden Fall mussten die Mieter eines Hauses ihre
Verpackungsabfälle aus Kunststoff und Metall in „gelben Säcken“ entsorgen.
Jedoch hielten sich die Mieter kaum daran. Die Mieter beanstandeten allerdings
mehrfach die Höhe der Betriebskosten für die Abfallentsorgung.
In einem Schreiben forderte die Vermieterin ihre Mieter auf,
die Mülltrennung einzuhalten. Ihre Nebenkostenabrechnung für 2007 führte
Müllabfuhrgebühren von rund 525 Euro auf. Die später verklagten Mieter
errechneten unter Heranziehung des „Betriebskostenspiegels für Deutschland“
einen Betrag von 185,76 Euro pro Partei und behielten 495,55 Euro inklusive
Anwaltskosten von der Miete ein. Die Vermieterin klagte und erhielt in beiden
Instanzen Recht.
Einen Verstoß gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot konnten die
Richter nicht erkennen. Grundsätzlich müssten Vermieter bei den abrechenbaren
Betriebskosten auf ein angemessenes Kosten-Nutzen-Verhältnis achten. Vermuteten
die Mieter einen Verstoß dagegen, müssten sie diesen allerdings beweisen. Mit
ihrem Hinweis auf die für ihren Wohnort ungewöhnlich hohen Müllkosten hatten die
beklagten Mieter auch den notwendigen konkreten Anhaltspunkt für einen solchen
Verstoß gegeben. Nachdem die Vermieterin aber diesen Kostenansatz begründet
hatte, hätten die Mieter nunmehr die Unwirtschaftlichkeit konkret beweisen
müssen. Die Berufung auf den Betriebskostenspiegel für Deutschland allein sei
hierfür nicht ausreichend.
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