Betriebsgenehmigung: Bei Prüfung der Immissionen müssen auch
benachbarte Betriebe berücksichtigt werden
Die Betriebsgenehmigung für ein Unternehmen, das durch seine
Tätigkeit die Luft belastet, kann rechtswidrig sein, wenn nicht geprüft wurde,
ob die Immissionswerte unter der erlaubten Obergrenze liegen. Dabei müssen die
Immissionen in der Nähe gelegener Betriebe mit einbezogen werden. Das folgt aus
einem Beschluss des Verwaltungsgerichts Hannover vom 6. Mai 2011 (AZ: 4 B
4463/10).
Ein Unternehmen beabsichtigte, etwa 250 bis 400 Meter von
einem Privatgrundstück entfernt eine Brecheranlage zum Aufbereiten von Sand und
Kies in Betrieb zu nehmen. Der Anwohner des Grundstücks wandte sich per
Eilantrag gegen die Erteilung einer Genehmigung zum Betrieb der Anlage. Er
befürchtete zu hohe Staub- und Lärmimmissionen, zumal an derselben Straße ein
Sand- und Kiesabbaugelände liegt.
Nach Auffassung des Gerichts war die erteilte Genehmigung
rechtswidrig, da versäumt wurde zu prüfen, ob im Hinblick auf die Belastung
durch Feinstaub die Immissionswerte der TA Luft (Technische Anleitung zur
Reinhaltung der Luft) überschritten wurden. Das Gewerbeaufsichtsamt hatte die
Einholung eines Gutachtens für entbehrlich gehalten, weil es die Ergebnisse
eines Gutachtens zu einer vergleichbaren Anlage für übertragbar hielt. Dem
widersprachen die Richter, weil es dort neben der Brecheranlage keine weiteren
Quellen für Feinstaub gebe. Durch den Betrieb des benachbarten Sand- und
Kiesabbaugeländes sei die Situation im vorliegenden Fall jedoch eine andere.
Eine Genehmigung ohne Begutachtung der Gesamtbelastung könne
danach nur dann in Betracht kommen, wenn der Immissionswert des Unternehmens die
so genannte Irrelevanzschwelle nicht überschreite. Dabei werde nicht die
Gesamtbelastung, sondern lediglich die Zusatzbelastung durch den genehmigten
Betrieb gemessen. Werde dieser Wert unterschritten, könnte der Betrieb selbst
dann noch genehmigt werden, wenn der Wert für die Gesamtbelastung überschritten
würde. Dies sei hier allerdings kaum zu erwarten.
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