Mieter von Gewerberäumen können Schönheitsreparaturen selbst
durchführen - Fachhandwerkerklauseln jetzt auch in Gewerbemietverträgen
unwirksam
Düsseldorf/Berlin. Die auch in Gewerberaummietverträgen
genutzte Klausel, dass man „Schönheitsreparaturen laufend auf eigene Kosten
fachgerecht durchführen lassen muss“, ist unwirksam. Auch Mieter von
Gewerberäumen können die Schönheitsreparaturen selbst vornehmen, entschied das
Oberlandesgericht Düsseldorf am 9. Dezember 2010 (AZ: 10 U 66/10).
Der Pächter einer Gaststätte verpflichtete sich in einem
Pachtvertrag zur Übernahme von Schönheitsreparaturen. Die Klausel lautete: „Der
Mieter ist verpflichtet, Schönheitsreparaturen laufend auf eigene Kosten
fachgerecht durchführen zu lassen, sobald der Grad der Abnutzung dies nach der
Art des Gewerbebetriebes bzw. der vertraglichen Nutzung erfordert.“ Der Pächter
weigerte sich bei Auszug, die Schönheitsreparaturen auszuführen. Der Verpächter
nahm ihn daraufhin auf Schadensersatz wegen nicht ausgeführter
Schönheitsreparaturen in Anspruch und klagte.
Ohne Erfolg. Die Klausel in dem Mietvertrag ist unwirksam,
entschied das Gericht. Sie schließe aus, dass der Mieter die
Schönheitsreparaturen selbst vornehme. Dadurch werde der Mieter unangemessen
benachteiligt. Grundsätzlich habe nach der gesetzlichen Regelung nicht der
Mieter, sondern der Vermieter die Schönheitsreparaturen durchzuführen. Da man
von dieser Regelung durch eine Vereinbarung der Parteien abweichen könne, werde
diese Pflicht in der Regel auf den Mieter übertragen. Dem Mieter müsse aber die
Möglichkeit zur kostensparenden Eigenleistung gelassen werden.
Nach Ansicht der DAV-Mietrechtsanwälte zeigt dieses Urteil,
dass die Rechtsprechung eine Vereinheitlichung der Bewertung von
Formularklauseln in Mietverträgen anstrebt, und zwar unabhängig davon, ob es
sich um einen Wohnraum- oder Gewerberaummietvertrag handelt.
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