Rechtsanwalt Gerhard Raab in Frechen-Königsdorf

 

Schlaflos wegen schnarchendem Nachbarn

 

Bonn/Berlin. Ein schnarchender Nachbar ist kein Grund für die fristlose Kündigung einer Wohnung. Auch auf Schadenersatz haben die Mieter keinen Anspruch, entschied das Amtsgericht Bonn am 25. März 2010 (AZ: 6 C 598/08).

Ein Ehepaar hatte eine ruhige Wohnung gesucht und sich für eine laut Anzeige „in ruhiger Lage“ gelegene Altbauwohnung entschieden. In der neuen Wohnung fand das Paar jedoch keinen Schlaf, da sie vom Schnarchen des Nachbarn unter ihnen wach gehalten wurden. Nach vier Monaten kündigte das Paar fristlos und verlangte 8.500 Euro Schadensersatz.

Ohne Erfolg. Das Schnarchen des Nachbarn sei kein Grund für eine fristlose Kündigung, befanden die Richter. Daran ändere auch die Tatsache nichts, dass ein Sachverständiger festgestellt hatte, dass die Schnarchgeräusche durch die Holzdecken besonders gut weitergeleitet würden. Der Schallschutz der Wohnung entspreche dem einer Altbauwohnung. Man könne die Vermieterin auch nicht für die Geräusche der Nachbarn verantwortlich machen. Mit „ruhig“ sei die Lage der Wohnung gemeint gewesen, was nach allgemeinem Verständnis auf Faktoren wie etwa Straßenlärm abziele. So erhielten die Eheleute nicht nur keinen Schadensersatz, sondern blieben auch auf den Kosten für Umzug und Makler sitzen und mussten drei Monatsmieten nachzahlen.

 

 

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