Vermieter muss Wasserrohre nicht regelmäßig inspizieren
Duisburg/Berlin. Ein Vermieter ist nicht verpflichtet,
Wasserrohre regelmäßig einer Generalinspektion zu unterziehen. Entsteht ein
Wasserschaden durch ein undichtes Rohr, hat der Mieter in aller Regel keinen
Anspruch auf Schadensersatz. Das ergibt sich aus einem Urteil des Landgerichts
Duisburg vom 18. Mai 2010 (AZ: 13 S 58/10).
In der Wohnung eines Mieters kam es unmittelbar nach Abschluss
des Mietvertrags zu einem massiven Wasserschaden durch ein undichtes Rohr. Die
Wohnung war unbewohnbar, der Mieter musste für die Zeit der Instandsetzung zu
Bekannten ziehen. Vom Vermieter verlangte er die Erstattung der zusätzlich
angefallenen Fahrtkosten.
Die Richter wiesen das zurück. Anspruch auf Schadensersatz
hätte der Mieter nur dann, wenn der Vermieter den Mangel zu vertreten habe. Dies
sei hier jedoch nicht der Fall. Seit Jahren habe es keine Schäden an den
Wasserrohrleitungen des Gebäudes gegeben. Ohne besondere Veranlassung werde auch
ein umsichtiger, vorsichtiger Mensch keine Überprüfungen des Rohrleitungssystems
vornehmen. Der Vermieter sei nicht verpflichtet, die Wasserrohre ohne besonderen
Anlass regelmäßig einer Generalinspektion zu unterziehen. Der Wasserschaden
zähle damit zu den allgemeinen Lebensrisiken.
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