Schimmel trotz Lüften – hohe Mietminderung möglich
München/Berlin. Um Schimmelbildung zu verhindern, müssen
Mieter die Wohnung ausreichend lüften. Eine Mietminderung ist dann möglich, wenn
die Schimmelbildung nur durch ständiges Lüften vermieden werden kann. Ein
Dauerlüften entspricht aber nicht einer normalen Wohnnutzung, entschied das
Amtsgericht München am 11. Juni 2010 (AZ: 412 C 11503/09).
Eine Frau mietete für sich und ihre Familie eine Wohnung. Nach
dem Einzug begann sich in allen Räumen Schimmel zu bilden. Als sich schließlich
der Schimmel teilweise bis zu einer Höhe von 80 Zentimetern und mehr
ausgebreitet hatte, forderte die Frau die Vermieterin auf, den Schimmelbefall
begutachten zu lassen. Diese maß aber lediglich die Feuchtigkeit und händigte
der Mieterin die Broschüre „Richtiges Heizen und Lüften“ aus. Sie war der
Ansicht, die Schimmelbildung könne nur an mangelhafter Lüftung liegen.
Die Mieterin klagte. Sie forderte nicht nur die
Schimmelbeseitigung, sondern wollte auch feststellen lassen, dass sie ihre Miete
um 100 Prozent mindern könne. Schließlich bestehe eine erhebliche
Gesundheitsgefährdung. Die gesamte Familie würde bereits unter Erkrankungen des
Bronchialsystems leiden.
Die Richter gaben ihr Recht. Der Sachverständige hatte
festgestellt, dass auch durch langes Lüften die Feuchtigkeit in den Räumen nicht
zu beseitigen war. Lediglich bei ununterbrochenem Lüften würde kein Schimmel
entstehen. Dies sei der Familie jedoch nicht zuzumuten, so das Gericht. Das für
eine Wohnnutzung erforderliche Lüften dürfe nicht ein Maß erreichen, das die
Nutzung der Wohnung und das Lebensverhalten der Mieter einschränke. Insbesondere
müsse die Mieterin auch einer beruflichen Tätigkeit nachgehen können, bei der
sie tagsüber nicht zuhause sei und daher nicht lüften könne. Lüften am Morgen
und in den Abendstunden müsse ausreichen. Darüber hinaus könne es auch nicht
angehen, dass ein Mieter gezwungen sei, bei geöffnetem Fenster zu schlafen.
Auch die Mietminderung von 100 Prozent sei begründet. Es
bestünde eine konkrete Gesundheitsgefährdung auf Grund des großflächigen,
massiven Schimmel- und Milbenbefalls. Dieser mache eine Nutzung der Wohnung
unmöglich.
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