Rechtsanwalt Gerhard Raab in Frechen-Königsdorf

 

Vorbeugendes Streuen schon bei absehbarer Glättegefahr

 

Brandenburg/Berlin. Wer wann im Winter bei Schnee und Eis streuen muss, ist im Einzelfall immer wieder umstritten. Das Oberlandesgericht Brandenburg hat am 18. Januar 2007 (AZ: 5 U 86/06) entschieden, dass gestreut werden muss, wenn es Anhaltspunkte für eine Glatteisbildung gibt.

Die Mieterin in einem Mehrfamilienhaus der Beklagten verließ gegen 04:45 Uhr morgens das Haus, um zur Arbeit zu gehen. Als sie die Tür öffnete, bemerkte sie, dass die Treppe vor der Haustür vereist und glatt war. Die Klägerin hielt sich am Geländer fest, um vorsichtig hinunter zu gehen. Trotzdem rutschte sie bereits auf der ersten Stufe aus und erlitt einen Bruch des Sprunggelenks. Die Mieterin klagte und verlangte Schadenersatz. Ihrer Ansicht nach sei die Vermieterin aufgrund der Wettervorhersage verpflichtet gewesen, vorbeugend zu streuen. Zumindest hätte sie die Mieter, die sich in den morgendlichen Berufsverkehr begeben wollten, vor Stürzen bewahren müssen.

Die Klage blieb ohne Erfolg. Nach Ansicht des Gerichts hat die Eigentümerin ihre Verkehrssicherungs- und damit Streupflicht nicht verletzt. Entscheidender Zeitpunkt für die Streupflicht seien Wetterbedingungen, bei denen Schnee zu erwarten ist und daneben der Beginn des Tagesverkehrs. Der Vermieter müsse morgens so rechtzeitig streuen, dass der vor dem Tagesverkehr stattfindende Hauptberufsverkehr geschützt ist. Ein solcher Hauptberufsverkehr läge nicht vor fünf Uhr morgens vor, da dann meist kein Fußgängeraufkommen bestehe.

Der Vermieter hätte auch nicht am Abend vorbeugend streuen müssen. Dies sei dann notwendig, wenn der Streupflichtige konkrete Hinweise hat, dass es vor dem Zeitraum der eigentlichen Streupflicht zu einer Glättegefahr kommt. Dann ist der Streupflichtige bereits zu diesem Zeitpunkt zu vorbeugenden Maßnahmen verpflichtet. Für die Wohnanlage habe es diese Hinweise nicht gegeben. Anhaltspunkte ergeben sich auch nicht aus den von der Mieterin zitierten Wetterberichten des Vorabends. Diese hätten nur allgemeine Vorhersagen über die Großwetterlage getroffen. Schneefall wäre am Ort der Wohnanlage aufgrund der Wettervorhersage nicht zu erwarten gewesen.

 

 

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