Vorbeugendes Streuen schon bei
absehbarer Glättegefahr
Brandenburg/Berlin. Wer wann im Winter bei Schnee und Eis
streuen muss, ist im Einzelfall immer wieder umstritten. Das Oberlandesgericht
Brandenburg hat am 18. Januar 2007 (AZ: 5 U 86/06) entschieden, dass gestreut
werden muss, wenn es Anhaltspunkte für eine Glatteisbildung gibt.
Die Mieterin in einem Mehrfamilienhaus der Beklagten verließ
gegen 04:45 Uhr morgens das Haus, um zur Arbeit zu gehen. Als sie die Tür
öffnete, bemerkte sie, dass die Treppe vor der Haustür vereist und glatt war.
Die Klägerin hielt sich am Geländer fest, um vorsichtig hinunter zu gehen.
Trotzdem rutschte sie bereits auf der ersten Stufe aus und erlitt einen Bruch
des Sprunggelenks. Die Mieterin klagte und verlangte Schadenersatz. Ihrer
Ansicht nach sei die Vermieterin aufgrund der Wettervorhersage verpflichtet
gewesen, vorbeugend zu streuen. Zumindest hätte sie die Mieter, die sich in den
morgendlichen Berufsverkehr begeben wollten, vor Stürzen bewahren müssen.
Die Klage blieb ohne Erfolg. Nach Ansicht des Gerichts hat die
Eigentümerin ihre Verkehrssicherungs- und damit Streupflicht nicht verletzt.
Entscheidender Zeitpunkt für die Streupflicht seien Wetterbedingungen, bei denen
Schnee zu erwarten ist und daneben der Beginn des Tagesverkehrs. Der Vermieter
müsse morgens so rechtzeitig streuen, dass der vor dem Tagesverkehr
stattfindende Hauptberufsverkehr geschützt ist. Ein solcher Hauptberufsverkehr
läge nicht vor fünf Uhr morgens vor, da dann meist kein Fußgängeraufkommen
bestehe.
Der Vermieter hätte auch nicht am Abend vorbeugend streuen
müssen. Dies sei dann notwendig, wenn der Streupflichtige konkrete Hinweise hat,
dass es vor dem Zeitraum der eigentlichen Streupflicht zu einer Glättegefahr
kommt. Dann ist der Streupflichtige bereits zu diesem Zeitpunkt zu vorbeugenden
Maßnahmen verpflichtet. Für die Wohnanlage habe es diese Hinweise nicht gegeben.
Anhaltspunkte ergeben sich auch nicht aus den von der Mieterin zitierten
Wetterberichten des Vorabends. Diese hätten nur allgemeine Vorhersagen über die
Großwetterlage getroffen. Schneefall wäre am Ort der Wohnanlage aufgrund der
Wettervorhersage nicht zu erwarten gewesen.
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