Waschmaschine darf in der Wohnung
aufgestellt werden
Tettnang/Berlin. Das Aufstellen einer Waschmaschine in der
Mietwohnung ist Teil des vertragsgemäßen Gebrauches der Mietsache, sofern Zu-
und Abläufe ausreichend gegen das Auslaufen von Wasser gesichert sind. Eine
anderslautende Regelung im Mietvertrag ist unwirksam. Zu diesem Urteil kam das
Amtsgericht Tettnang am 16. Februar 2010 (AZ: 4 C 1304/09).
Die zu 100 Prozent schwer behinderte Mieterin einer
Dachgeschosswohnung hatte in ihrem Badezimmer eine Waschmaschine anschließen
lassen. Da ihr das Treppensteigen schwer fiel, hatte sie darauf verzichtet, den
ihr zustehenden Platz in der Gemeinschaftswaschküche im Keller zu nutzen. Der
Vermieter verlangte die Entfernung der Maschine und den Rückbau der Anschlüsse.
Er berief sich dabei auf eine Klausel im Mietvertrag: „Waschmaschine und
Wäschetrockner dürfen nur im Waschraum im Keller aufgestellt und betrieben
werden...“ Es besteht die Gefahr von Lärmbelästigungen und Ruhestörungen.
Die Klage des Mannes blieb ohne Erfolg. Der allgemeine
Ausschluss der Waschmaschinennutzung in der Wohnung ohne jede Ausnahme
benachteiligt die Mieterin unangemessen, so die Richter. Die Regelung im
Mietvertrag ist daher unwirksam. Das Aufstellen einer Waschmaschine im
Badezimmer einer Mietwohnung ist stets ein unveräußerlicher Teil des
vertragsmäßigen Gebrauches einer gemieteten Wohnung. Voraussetzung ist nur, dass
Ab- und Zuläufe ausreichend gegen das Auslaufen von Wasser gesichert sind.
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