So viele Schlüssel wie Mieter
Bonn/Berlin. Mieten zwei Personen eine Wohnung mit einem
zugehörigen Tiefgaragenstellplatz, hat jede der beiden Anspruch auf einen
eigenen Schlüssel. So entschieden die Richter des Landgerichts Bonn am 1.
Februar 2010 (AZ: 6 S 90/09).
Ein junges Elternpaar mietete eine Wohnung mit dazugehörigem
Tiefgaragenstellplatz. Nach der Geburt ihres zweiten Kindes baten sie für die
Garage um einen zweiten Schlüssel, da ihre Wohnung nur über diesen Weg
barrierefrei – und damit kinderwagen-freundlich – zu erreichen war. Der
Vermieter weigerte sich jedoch. Würde er mehrere Schlüssel pro Stellplatz
vergeben, besteht die Gefahr, dass der Mieter mehr als ein Fahrzeug in der
Garage abstellt. Darüber hinaus wies er auf den entstehenden Verwaltungsaufwand
hin. Das Paar minderte daraufhin die Miete um zehn Prozent.
Die Richter erkannten eine Mietminderung von fünf Prozent als
gerechtfertigt an. Die Mieter hätten Anspruch auf so viele Tiefgaragenschlüssel,
wie sie für ihre individuellen Zwecke benötigten. Mieter sind zwei Personen.
Diese benutzen unabhängig voneinander die Garage. Daher muss jeder über einen
eigenen Schlüssel verfügen können. Ansonsten entsteht ein unzumutbarer
Koordinierungsbedarf. Der Mangel, der durch das Fehlen des zweiten Schlüssels
entsteht, beschränkt sich aber nicht nur auf die Garage, sondern auch auf die
Wohnung, da diese eben nur durch die Garage barrierefrei zu erreichen ist.
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