Vermieter darf
Betriebskostenabrechnung nach Ablauf der Jahresfrist noch korrigieren
Berlin. Ein Vermieter darf eine formal korrekte
Betriebskostenabrechnung, die er fristgerecht zugestellt hat, auch nach Ablauf
der Jahresausschlussfrist noch korrigieren. Dies ergeht aus einem Urteil des
Landgerichts Berlin vom 25. Juni 2007 (AZ: 67 S 6/07).
Der Vermieter hatte die Betriebskosten einer Wohnung für die
Jahre 2003 und 2004 fristgerecht und formal korrekt abgerechnet. Es ergab sich
eine Nachzahlung von 900 Euro für den Mieter. In einem späteren Brief
korrigierte der Vermieter die Summe, die sich nun nur noch auf 780 Euro belief.
Der betroffene Mieter weigerte sich jedoch überhaupt zu zahlen mit der
Begründung, der Vermieter habe erst nach Ablauf der Abrechnungsfrist die
Betriebskosten korrekt abgerechnet. Dieser erhob Klage auf Zahlung.
Das Gericht gab dem Vermieter Recht. Die beiden
Jahresabrechnungen habe der Mieter fristgemäß erhalten, lediglich die
inhaltliche Korrektur sei erst nach Ablauf der Abrechnungsfrist vorgenommen
worden. Derartige Änderungen inhaltlicher Art führten jedoch nicht dazu, dass
eine Nachforderung nichtig sei. Hinzu komme, dass beide Abrechnungen für den
Mieter nun günstiger seien.
In einem ähnlich gelagerten Fall entschied der
Bundesgerichtshof am 12. Dezember 2007, dass der Vermieter nach Ablauf der
Abrechnungsfrist nur dann eine Korrektur der Betriebskostenabrechnung vornehmen
darf, wenn sie zugunsten des Mieters ausfällt (AZ: VIII ZR 190/06).
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