Mitteilung der im Mietspiegel
angegebenen Spanne ist für die Wirksamkeit einer Mieterhöhungsforderung
entbehrlich
Karlsruhe/Berlin. Eine Mieterhöhung ist auch ohne Nennung
einer Mietspanne, die sich aus dem Mietspiegel ergibt, wirksam. Es reicht aus,
bei einem qualifizierten Mietspiegel das Feld anzugeben, in das die betroffene
Wohnung fällt. Der Vermieter muss den Mietspiegel nicht beilegen. Dies geht aus
einem Urteil des Bundesgerichtshofes vom 12. Dezember 2007 (AZ: VIII ZR 11/07)
hervor.
Ein Vermieter verlangte im Oktober 2003, dass einer seiner
Mieter einer Mieterhöhung zustimmte. Die Bruttokaltmiete der 136 Quadratmeter
großen Wohnung sollte zum 1. Januar 2004 um monatlich 73 Euro steigen. Die
Nettokaltmiete pro Quadratmeter betrug damit 3,43 €. Der Vermieter hatte die
betroffene Wohnung in das Mietspiegelfeld „J1“ des örtlichen Berliner
Mietspiegels aus dem Jahre 2003 eingeordnet und zur Begründung der Mieterhöhung
darauf verwiesen. Der Mieter war der Ansicht, dass eine Einordnung in ein
bestimmtes Mietfeld zur Bestimmung einer höheren Miete nicht ausreiche, der
Vermieter müsse auch die Mietspanne angeben. Das Amts- und das Landgericht gaben
ihm Recht und wiesen den Vermieter im ersten und zweiten Rechtszug ab.
Vor dem Bundesgerichtshof hatte der Vermieter jedoch Erfolg.
Die Richter waren der Ansicht, dass das Mieterhöhungsverlangen ordnungsgemäß
verfasst und nicht zu beanstanden sei. Die Begründung der Mieterhöhung habe den
gesetzlichen Anforderungen entsprochen, denn die für eine in einem
Mietspiegelfeld gelegene Wohnung vorhandene Mietspanne müsse der Vermieter dem
Mieter nicht mitteilen. Bei dem Berliner Mietspiegel handele es sich um einen
qualifizierten Mietspiegel, der schachbrettartig unterteilt sei. Für bestimmte
Wohnungen sei je nach Ausstattung eine bestimmte Mietspanne ausgewiesen. Es
reiche aus, dass der Vermieter das entsprechende Feld angebe, denn dadurch sei
der Mieter in der Lage, die Mietspanne für dieses Feld selbstständig
festzustellen. Den Mietspiegel müsse der Vermieter nicht beifügen, da es sich um
ein öffentliches Dokument handele, das allgemein zugänglich sei.
◄
zurück
|