Nebenkostenabrechnung an
Silvesternachmittag reicht nicht
Waldshut-Tiengen/Berlin. Will der Vermieter fristgerecht eine
Nachzahlung verlangen, muss die Nebenkostenabrechnung dem Mieter spätestens ein
Jahr nach Beendigung des Abrechnungsjahres zugehen. Der Einwurf der Abrechnung
am Silvesternachmittag in den Briefkasten des Mieters reicht nicht aus. Der
Vermieter bleibt somit nach einem Urteil des Landgerichts Waldshut-Tiengen vom
9. Juli 2009 (AZ: 1 S 19/09) auf seiner Nachzahlungsforderung von 650,00 €
sitzen.
Der Vermieter warf die Nebenkostenabrechnung für 2007 am
Nachmittag (17:00 Uhr) von Silvester 2008 in den Briefkasten des Mieters. Er
verlangte eine Nachzahlung von 650,00 €. Die Mieterin hatte ihren Briefkasten am
Silvestertag bereits um 15:00 Uhr geleert und fand die Abrechnung erst am 2.
Januar 2009. Sie klagte auf Feststellung, dass dem Vermieter kein
Nachzahlungsanspruch zusteht.
Mit Erfolg. Der Vermieter hat die zwölfmonatige
Abrechnungsfrist versäumt, so das Gericht. Grundsätzlich muss eine Abrechnung
nicht persönlich übergeben werden, sondern der Einwurf in den Briefkasten reicht
aus. Damit dies aber fristgerecht geschieht, muss dies vor der üblichen Leerung
des Briefkastens geschehen. Der Einwurf am späten Nachmittag reicht hierfür
nicht aus. Es besteht auch keine allgemeine Übung, an Silvester besonders spät
noch in den Briefkasten zu schauen, um etwaige Fristsachen noch rechtzeitig
entgegen zu nehmen.
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