Eigentümerversammlung darf
Hundehaltung verbieten
Frankfurt am Main/Berlin (DAV). Legt eine Eigentümerversammlung in der
Hausordnung das Verbot fest, dass Hunde und Katzen nicht als Haustiere gehalten
werden dürfen, so ist diese Vereinbarung nicht sittenwidrig. Auch greift das
Verbot nicht übermäßig in das Recht von Mieter und Vermieter ein. Das entschied
das Oberlandesgericht Frankfurt am Main am 17. Januar 2011 (AZ: 20 W 500/08).
Eine Wohnungseigentümerversammlung beschloss 2005 eine Hausordnung, die unter
anderem die Haltung von Hunden und Katzen verbot. Eine Wohnungseigentümerin
vermietete ihre Wohnung 2007 an eine Frau, die mit ihren beiden Kindern und
einem Hund einziehen wollte. Der Verwaltung teilte die Vermieterin mit, dass sie
durch den Makler über den Beschluss, der das Halten von Hunden und Katzen
untersagt, informiert sei. Sie vertrat den Standpunkt, dass ein solcher
Beschluss wegen der Beschränkung der persönlichen Entfaltung und Freiheit des
Einzelnen unwirksam sei.
Vor Gericht hatte sie jedoch keinen Erfolg. Das Verbot greife nicht
unverhältnismäßig in das Recht von Mieter oder Vermieter ein. Die
Haustierhaltung zähle nicht zum Kernbereich des Sondereigentums – also hier der
Wohnung –, sondern könne durch eine Vereinbarung generell verboten und durch
Mehrheitsbeschluss beschränkt werden. Ein solcher unangefochtener
Mehrheitsbeschluss der Wohnungseigentümer sei wie eine Vereinbarung zu werten
und binde alle Wohnungseigentümer. Er sei weder sittenwidrig, noch greife er in
den Kernbereich des Wohnungseigentums ein.
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