Mieter kann sich gegen Kamera im
Hauseingang wehren
München/Berlin. Vermieter können nicht ohne weiteres eine
Videokamera im Hauseingang installieren. Eine solche Überwachung stellt einen
erheblichen Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Mieters dar. Gerechtfertigt
wäre dies nur zur Abwehr schwerwiegender Beeinträchtigungen. Ist dies nicht der
Fall, kann die Entfernung der Videokamera verlangt werden, entschied das
Amtsgericht München am 16. Oktober 2009 (AZ: 423 C 34037/08).
Der Vermieter installierte im Treppenhaus seines Mietshauses
im Eingangsbereich eine Videokamera. Von innen erfasste sie jede Person, die das
Haus betrat und sich im Eingangsbereich aufhielt. Eine Mieterin sah darin einen
Eingriff in ihr Persönlichkeitsrecht und forderte den Vermieter auf, die Kamera
zu entfernen. Der Vermieter begründete die Überwachung mit dem Diebstahl mehrer
Fahrräder vor dem Anwesen. Zudem ist die Hauseingangstür sowie der
Hauseingangsbereich mit Farbe besprüht worden.
Der Klage der Mieterin gab der Richter Recht. Die Überwachung
des Hauseingangs durch eine Kamera – und zwar unabhängig davon, ob eine
Speicherung der Bilder erfolgt – stellt einen erheblichen Eingriff in das
Persönlichkeitsrecht des Mieters dar. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht
umfasst auch die Freiheit von unerwünschter Kontrolle und Überwachung durch
Dritte. Dies beinhaltet nicht nur die Freiheit, die eigene Wohnung zu verlassen
und zu betreten, ohne dass dies überwacht wird. Es umfasst auch das Recht,
ungestört und unüberwacht Besuch zu empfangen.
Der Eingriff wäre allenfalls gerechtfertigt gewesen, wenn die
Überwachung zur Abwehr von schwerwiegenden Beeinträchtigungen des Vermieters
erforderlich und eine drohende Rechtsverletzung anderweitig nicht zu verhindern
gewesen wäre. Für eine derartige Rechtfertigung liegen keine Gründe vor. Konkret
hat nur ein Vorfall berichtet werden können, bei dem der Eingangsbereich
besprüht worden war. Es ist schon fraglich, ob ein einmaliger Vorfall überhaupt
ausreichen würde. Eine Überwachung wäre jedenfalls nur gerechtfertigt, wenn
diese derartigen Vorfälle auch verhindert werden können. Dies ist jedoch nicht
der Fall. Der im Außenbereich besprühte Bereich kann allenfalls bei geöffneter
Hauseingangstür von der Kamera erfasst werden. Bei geschlossener Tür nützt die
Kamera nichts. Diese ist daher zur Verhinderung von Straftaten nicht geeignet.
Das gilt auch für gestohlene Fahrräder, da die Kamera die Abstellplätze nicht
erfasst.
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