Kosten bei Mieterwechsel
Die Umlage der Betriebskosten ist immer wieder Anlass für
Streitigkeiten zwischen Mieter und Vermieter. Insbesondere, wenn die
Vorauszahlungen nicht ausreichend sind, wird die Abrechnung genau geprüft.
Fraglich können hier unter anderem die Kosten sein, die anfallen, wenn der
Mieter wechselt. Oftmals geschieht dies unterjährig, sodass eine
Zwischenablesung erforderlich ist. Hierfür werden von dem Versorger Kosten in
Rechnung gestellt. Die Frage ist dann, wer diese Kosten zu tragen hat. Der
ausziehende Mieter, der einziehende Mieter oder aber der Vermieter?
Mit dieser Frage beschäftigt sich eine Entscheidung des
Amtsgerichts Saarbrücken (AZ: 36 C 348/16). In der Entscheidung hatte der
Vermieter diese Nutzerwechselkosten in die Abrechnung des ausscheidenden Mieters
eingestellt, dieser war aber nicht bereit, sie zu tragen.
In der dann anhängigen Zahlungsklage des Vermieters bestätigte
das Gericht die Auffassung des Mieters. Bei den Kosten des Mieterwechsels
handelt es sich schon begrifflich nicht um umlagefähige Betriebskosten. Denn
dies sind nur Kosten, die durch den bestimmungsmäßigen Gebrauch des Gebäudes,
der Nebengebäude, Anlagen und Einrichtungen laufend entstehen. Wesentliches
Merkmal ist also, dass es sich um Kosten handelt, die zwar nicht unbedingt
jährlich, aber doch in einem regelmäßigen Turnus anfallen. Bei den einmalig bei
Auszug entstehenden Kosten des Nutzerwechsels ist dies gerade nicht der Fall.
Sofern der Vermieter auf solchen Kosten nicht sitzenbleiben
will, muss er eine gesonderte Vereinbarung mit dem Mieter treffen. Eine
„automatische“ Umlage durch die Betriebskosten kommt nicht in Betracht.
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