Haftung des Mieters für seinen Besuch
Die Wohnung ist Lebensmittelpunkt. Sich hier frei entfalten zu
können, ist so wichtig, dass dieses Privileg sogar im Grundgesetz verankert ist.
Zu dieser Freiheit gehört ganz klar auch, dass der Mieter Besuch empfangen darf,
und zwar grundsätzlich so viel und so oft er möchte. Da der Vermieter hier
keinerlei Einfluss nehmen kann, wird gerne in den Mietvertrag aufgenommen, dass
der Mieter für Schäden, die sein Besuch verursacht, gegenüber dem Vermieter
haftet. Fraglich ist, ob eine solche Regelung zulässig ist und tatsächlich der
Mieter für seinen Besuch verantwortlich ist.
In diesem Zusammenhang ist die Entscheidung des Amtsgerichts
Pfaffenhofen a. d. Ilm (AZ: 1 C 829/15) interessant. In der Entscheidung
behauptet der Vermieter, ein Besucher des Mieters habe die Wohnungseingangstüre
eines Mitmieters beschädigt. Aufgrund der einschlägigen Klausel im Mietvertrag
seien die Kosten hierfür zu übernehmen. Der Mieter sah dies anders, zahlte
nicht, sodass der Vermieter Klage erhob.
Der Richter gab dem Mieter Recht. Maßgeblich ist, wie und in
welchem Zusammenhang es zu einer Beschädigung der Mietsache kommt. Denn nur,
wenn der Schaden anlässlich des eigentlichen Besuches eintritt und der Besuch
auf Veranlassung des Mieters mit der Mietsache in Berührung kommt, kann der
Schaden dem Mieter zugerechnet werden. Dies wäre zum Beispiel der Fall, wenn der
Mieter Handwerker beauftragt oder aber, wenn er seine Wohnung an einen Dritten
überlässt. Sollten dann Schäden eintreten, so wären diese vom Mieter zu
übernehmen.
Eine solche Unterscheidung macht die im Mietvertrag enthaltene
Klausel aber gerade nicht. Vielmehr soll hier immer und für jeden und alles die
Verantwortung beim Mieter liegen. Diese Übertragung der Verantwortung geht zu
weit, sodass die Klausel unwirksam ist. Hier hat der Gast offensichtlich nach
einer Feier beim Mieter und daher nur bei Gelegenheit seiner Anwesenheit einen
Schaden an der Wohnungseingangstüre des Mitmieters verursacht. Das Gericht sieht
hierin einen Exzess eines Gastes. Hiermit muss der Mieter nicht rechnen, sodass
er auch für den entstandenen Schaden nicht einstehen muss.
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