Keine vorbeugende Videoüberwachung in
Aufzügen möglich
Berlin. Ein Vermieter kann gegen die
Mieter keine Videoüberwachung von Aufzügen durchsetzen, wenn dies nur zur Abwehr
von unerheblichen Beeinträchtigungen oder vorbeugend erfolgen soll. Das
allgemeine Persönlichkeitsrecht des Mieters geht vor. Eine solche
Videoüberwachung ist nur dann gerechtfertigt, wenn damit erhebliche
Beschädigungen und Verunreinigungen verhindert werden können. Dies ergibt sich
aus einer Entscheidung des Kammergerichts Berlin vom 4. August 2008 (AZ: 8 U
83/08).
In einer größeren Wohnanlage kam es
in einigen Häusern zu Schäden durch Vandalismus und Verunreinigungen. In einem
Haus wurden Spanplatten verunstaltet, die während einer Umbauphase zum Schutz
des Aufzuges angebracht worden waren. Die Vermieterin versuchte, durch erhöhte
Sicherheitstechnik und mehr Kontrollen weitere Beschädigungen zu verhindern. Als
dies erfolglos blieb, kündigte sie die Videoüberwachung in den Aufzügen an. Als
kein Mieter widersprach, ließ sie in dem Aufzug zwei Kameras installieren. Ein
Mieter sah darin einen unzulässigen Eingriff in sein Persönlichkeitsrecht und
verlangte die Einstellung der Überwachung.
Mit Erfolg. Die Überwachung verletzt
das Persönlichkeitsrecht des Mieters. Dieses ist mit den Interessen der
Vermieterin abzuwägen. Ein überwiegendes Interesse der Vermieterin ist hier
nicht gegeben, da es zu erheblichen Beschädigungen und Schmierereien nur in den
anderen Häusern der Wohnanlage gekommen ist. In dem betreffenden Haus ist die
Gefahr nicht gegeben, da der Zugang zu dem Haus erschwert ist und die
Schmierereien auf den Spanplatten keinen nachhaltigen Eingriff in das Eigentum
der Vermieterin darstellten. Der Mieter ist auch nicht dadurch zur Duldung
verpflichtet, dass er auf die Ankündigung nicht reagiert hat. Schweigen bedeutet
nicht Zustimmung.
◄
zurück
|