Kündigung des Mietvertrages auch bei regelmäßigen Zahlungen
Rückstände des Mieters können je nach Dauer und Höhe eine
ordentliche, oder sogar eine fristlose Kündigung rechtfertigen, so sagt es das
Gesetz. Hierbei muss es sich aber um Rückstände der eigentlichen Miete handeln,
auch dies ergibt sich aus dem Wortlaut des Gesetzes. Hat der Mieter also nichts
zu befürchten, solange er nur sicherstellt, dass jeden Monat die Nettomiete bei
dem Vermieter ankommt? Diese Frage musste das Landgericht Berlin beantworten,
auf dessen Entscheidung vom 3. Februar 2015 (AZ: 63 S 230/14) hier hingewiesen
wird.
In dem Fall hatte ein Vermieter das Mietverhältnis fristlos,
hilfsweise ordentlich gekündigt. Als Grund für die Kündigung nannte er
Rückstände, die aus einem bereits abgeschlossenen Verfahren noch vom Mieter zu
zahlen seien. In dem zuvor geführten Rechtsstreit wurde der Mieter vom Vermieter
auf Schadensersatz in Anspruch genommen, da dieser Feuchtigkeit und Schimmel in
der Wohnung durch sein Verhalten verursacht hatte. Die Kosten für die
Beseitigung des Schimmels waren nach dem durchgeführten Verfahren von dem Mieter
zu ersetzen, und er hatte auch die Kosten des Rechtsstreites zu tragen.
Nach der Auffassung des Gerichts verletzt der Mieter eine
Pflicht, wenn er diese gerichtlich festgesetzten Kosten nicht ausgleicht. Auch
wenn es sich hierbei nicht um rückständige laufende Miete oder
Nebenkostennachzahlungen handelt, sondern diese aus Schadensersatzansprüchen des
Klägers resultieren. Es handelt sich dennoch bei der Weigerung der Zahlung um
eine Pflichtverletzung. Und auch diese Vertragsverletzung kann einen Grund
darstellen, der zumindest zur ordentlichen Kündigung berechtigt. Erforderlich
ist hierbei aber ein Verschulden des Mieters, welches das Landgericht im zu
entscheidenden Fall nicht annehmen konnte. Der Mieter hatte durch die Abgabe
einer eidesstattlichen Versicherung belegt, dass ihm keine finanziellen Mittel
zur Verfügung stehen, um die Schuld zu tilgen. Es machte in diesem Zusammenhang
nach der Auffassung des Gerichts also einen maßgeblichen Unterschied, ob der
Mieter seine Rückstände nicht zahlen kann oder nicht zahlen will. Denn nur im
letzteren Fall kann eine ordentliche Kündigung gegen den Mieter Erfolg haben.
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