Auch volljährige Kinder der Mieter müssen bei Räumung mitgehen
Die Beendigung des Mietverhältnisses und die Räumung der
Wohnung können den Vermieter vor ungeahnte Schwierigkeiten stellen. Wenn der
Vermieter gegen den Mieter nach einem teilweise langen Räumungsverfahren endlich
einen Titel erwirkt hat, ist der letzte Schritt, den Gerichtsvollzieher zu
beauftragen. Aufgrund der rechtskräftigen Entscheidung rechnet der Vermieter
nicht mehr mit weiteren Hindernissen. Diese sind jedoch immer dann zu erwarten,
wenn der Mieter nicht alleine in den Räumlichkeiten wohnt. Denn halten sich hier
weitere Personen auf, die im Urteil nicht namentlich erwähnt werden, wird der
Gerichtsvollzieher unverrichteter Dinge wieder die Wohnung verlassen. Denn der
Auftrag zur Räumung umfasst zunächst nur die Personen, die im Urteil genannt
werden. Was aber ist mit den Kindern der Mieter? Und macht es einen Unterschied,
ob es sich um minderjährige oder volljährige Kinder handelt? Mit diesen Fragen
beschäftigte sich das Amtsgericht Wiesbaden in seiner Entscheidung vom 21. Mai
2015 (AZ: 92 C 1677/15).
In dem Rechtsstreit hatte sich die Mutter gegen die Räumung
gewehrt mit dem Argument, dass ihr Sohn mit in der Wohnung lebt. Der
Gerichtsvollzieher hatte daraufhin den Räumungstermin aufgehoben. Gegen diese
Entscheidung wehrte sich der Vermieter und beantragte in einem beschleunigten
Verfahren, den Titel auch gegen den Sohn zu erweitern.
Die Richter erklärten letztlich, dass ein solcher Antrag im
vorliegenden Fall nicht erforderlich ist, da es sich bei dem Sohn nicht um einen
Dritten handelt. Ein selbständiges Recht zum Besitz besteht weder für das
minderjährige noch für das volljährige Kind. Soweit erwachsene Kinder noch in
der elterlichen Wohnung wohnen, stehen sie, insbesondere wenn sie sich noch in
der Berufsausbildung befinden, in einem sozialen Abhängigkeitsverhältnis von den
Eltern. Gerade das ist oftmals der Grund, warum die erwachsenen Kinder noch in
der elterlichen Wohnung leben und daher keine eigene Sachherrschaft über die
Räume haben. Etwas anderes kann nur dann gelten, wenn auch nach außen erkennbar
ist, dass das volljährige Kind nicht aufgrund einer familiären Bindung sondern
aufgrund eines mit den Eltern abgeschlossenen Vertrages einen abgegrenzten Teil
der elterlichen Wohnung bewohnt. Nur in einem solchen Fall muss ein Titel zur
Räumung auch gegen das Kind vorliegen.
◄
zurück
|