Mietminderung auch bei Mängeln außerhalb der Wohnung möglich
Köln/Berlin. Grundsätzlich gilt, dass der Mieter die Miete nur
dann mindern kann, wenn er in der Nutzung seiner Wohnung beeinträchtigt ist.
Dass dieser Grundsatz auch Ausnahmen kennt, zeigt eine Entscheidung des AG Köln
vom 31. Juli 2014 (AZ: 203 C 192/14).
Dem Mieter war im Vertrag neben den Räumen seiner Mietwohnung
auch die Nutzung des Dachbodens zugesichert worden. Der Vermieter untersagte
dann die Nutzung des Dachbodens, und der Mieter kürzte daraufhin die Miete.
Zu recht, so das Amtsgericht Köln. In seiner Entscheidung
stellt es klar, dass ein erheblicher Mangel bei allen mitvermieteten
Gemeinschaftsräumen in Betracht kommt, wie zum Beispiel Treppenhaus, Hausflur
und eben auch dem Dachboden, wenn dessen Nutzung im Mietvertrag ausdrücklich
aufgenommen wurde. Etwas anderes kann nur gelten, wenn es sich um eine
unverbindliche Nutzungsüberlassung handelt. In einem solchen Fall werden
Räumlichkeiten mit oder ohne Kenntnis des Vermieters tatsächlich genutzt, eine
vertragliche Vereinbarung hierüber besteht aber gerade nicht.
Da im vorliegenden Fall die Nutzung des Dachbodens ganz klar
Bestandteil des Vertrages war, kann der Mieter hier die Miete mindern. Bei der
Höhe einer solchen Mietminderung ist allerdings Zurückhaltung geboten. Das
Amtsgericht fand im zu entscheidenden Fall 2 % der Miete, circa 15 € monatlich,
angemessen und gerechtfertigt.
Der Mieter sollte daher bei Mängeln außerhalb seiner Mieträume
stets prüfen, ob die Nutzung sich aus dem Mietvertrag ergibt. Falls dies der
Fall ist, kommt auch eine mäßige Minderung in Betracht.
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