Wechsel im Eigenbedarf - Mieter muss dennoch räumen
Der Schutz des Mieters vor dem Verlust seiner Wohnung ist im
Bürgerlichen Gesetzbuch tief verankert. Hierzu gehört unter anderem, dass der
Vermieter nur aus guten Gründen den Mietvertrag kündigen kann und dann Fristen
einhalten muss, die es dem Mieter ermöglichen, sich auf die neue Lebenssituation
einzustellen. Insbesondere bei Gründen, die beim Vermieter liegen, wie
Eigenbedarf, stehen dem Mieter lange Fristen zu, bis er die Wohnung tatsächlich
räumen muss. Was aber geschieht, wenn zwischen der Kündigungserklärung und dem
Ende des Mietverhältnisses die Gründe wegfallen? Interessant ist eine
Entscheidung des AG Tempelhof Kreuzberg vom 24. April 2014 (AZ: 8 C 146/13).
In dem Fall wollte die Tochter des Vermieters mit Ihrem
Lebensgefährten einen gemeinsamen Hausstand und eine Familie gründen, die
Hochzeit war geplant. Der Vermieter kündigte daher den Mietvertrag und meldete
den Eigenbedarf seiner Tochter an. In der Zeit nach Ausspruch dieser Kündigung
und vor dem tatsächlichen Ende der Mietzeit änderten sich jedoch die
persönlichen Verhältnisse des Vermieters. Seine Lebensgefährtin trennte sich,
blieb aber in der bis dahin gemeinsamen Wohnung, so dass der Vermieter nun für
sich ein neues zuhause suchte. Der Vermieter teilte dem Mieter daher mit, dass
er diese nicht mehr für seine Tochter, sondern nunmehr für sich selbst brauche.
Der Mieter erklärte sich hiermit nicht einverstanden und war
nicht bereit, die Wohnung zu räumen. Der Vermieter erhob Klage mit dem Ziel, die
Wohnung räumen zu lassen.
Mit dieser Klage hat er Erfolg, so die Richter. Das
Mietverhältnis ist durch die Kündigung wirksam beendet worden, da bei Ausspruch
der Kündigung nach der Überzeugung des Gerichts tatsächlich die angeführten
Gründe der Tochter des Vermieters vorlagen. Hieran ändert sich nichts, wenn
diese Gründe später wegfallen. Die einmal erklärte wirksame Kündigung bleibt
wirksam. Zwar muss der Vermieter grundsätzlich dem Mieter einen Vertrag über die
Aufhebung der Kündigungswirkung anbieten. Dies gilt aber nicht, wenn vor Wegfall
der ursprünglichen Kündigungsgründe neue Gründe auftreten, die eine
Vertragsbeendigung ebenfalls rechtfertigen. In einem solchen Fall hat der
Vermieter weiter das Interesse an der Räumung der Wohnung, wenn auch aus einem
anderen Anlass, so das Gericht. Da zwar nicht mehr die Tochter, dafür aber der
Vermieter selbst Eigenbedarf hat, blieb die Kündigung wirksam und der Mieter
musste die Wohnung räumen.
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