Persönlichkeitsrechte der Mieter gehen vor - selbst
Videoattrappen im Treppenhaus oder Hauseingang müssen weg
Frankfurt am Main/Berlin. Mieter brauchen Videokameras -
gleich welcher Form - nicht hinzunehmen, auch wenn diese nur die öffentlich
zugänglichen Bereiche eines Hauses überwachen, wie Briefkastenanlage,
Treppenhaus und Eingangsbereich oder den Bereich der Mülltonnen. Dabei ist noch
nicht einmal entscheidend, ob es sich um echte Kameras handelt oder um
Attrappen, die überhaupt keine Aufnahmen machen können. Zu diesem Ergebnis kommt
das Amtsgericht Frankfurt am Main in seiner Entscheidung vom 29. Januar 2015
(AZ: 33 C 3407/14).
Nachdem der Mieter die Überwachungsanlage im
Hauseingangsbereich bemerkte, forderte er zunächst den Vermieter vergeblich zur
Beseitigung auf und erhob dann Klage. Der Vermieter rechtfertigte sich damit,
dass die Kameras nur Attrappen seien, keine Aufnahmegeräte. Auch sei es gar
nicht beabsichtigt, irgendwann tatsächlich Aufnahmen zu machen. Vielmehr diene
die Anlage zur allgemeinen Abschreckung. Dennoch fühlte sich der Mieter durch
die Kameras gestört. Zu Recht, so das Amtsgericht Frankfurt am Main.
Es kann dabei offenbleiben, ob die Kameras Aufnahmen machen
oder nicht. Auch die Installation der Kameraattrappe stellt schon einen Eingriff
in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Mieters dar. Allein die mit einer
Attrappe verbundene Androhung einer ständigen Überwachung des Mieters und auch
seiner Besucher führt dazu, dass sich der Mieter anders verhält. Er ist in
seiner Handlungsfreiheit eingeschränkt, so die Richter. Eine solche
Einschränkung muss der Mieter aber nicht ohne einen besonderen Grund hinnehmen.
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