Der Verwalter einer Wohnungseigentümergemeinschaft muss neutral
sein
Hannover/Berlin. Der Verwalter einer
Wohnungseigentümergemeinschaft vertritt die Interessen der Gemeinschaft und
somit aller Wohnungseigentümer. Um dieser Anforderung gerecht zu werden, muss
der Verwalter neutral sein. So kann die Verwalterbestellung eines Verwandten des
Mehrheitseigentümers verboten sein. Das ergibt sich aus einer Entscheidung des
Amtsgerichts Hannover vom 6. Mai 2014 (AZ: 483 C 12045/13).
In dem Fall bestand die Gemeinschaft aus vierzehn Wohnungen,
wovon dreizehn Wohnungen im Eigentum eines einzelnen Eigentümers standen und nur
eine Wohnung einem anderen gehörte. Aufgrund dieser gewaltigen Stimmenmehrheit
war dieser Eigentümer tonangebend bei den Entscheidungen der Gemeinschaft. In
einer Eigentümerversammlung wurde dann die Tochter dieses Mehrheitseigentümers
zur Verwalterin bestellt. Mit dieser Verwalterbestellung war der andere
Wohnungseigentümer nicht einverstanden und erhob Klage.
Zu Recht, so das Amtsgericht Hannover. Zwischen den
Wohnungseigentümern und der Verwaltung besteht aufgrund der engen Zusammenarbeit
ein Näheverhältnis. Hierfür ist aber gegenseitiges Vertrauen erforderlich, so
die Richter. Wenn nun eine Verwalterin bestellt wird, bei der aufgrund des engen
verwandtschaftlichen Verhältnisses zu dem Mehrheitseigentümer Bedenken gegen die
Neutralität bestehen, ist ein solches Vertrauen nicht denkbar. Der Beschluss
entspricht also nicht ordnungsgemäßer Verwaltung und wurde aufgehoben.
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