Rechtsanwalt Gerhard Raab in Frechen-Königsdorf
Der Verwalter einer Wohnungseigentümergemeinschaft muss neutral sein

Hannover/Berlin. Der Verwalter einer Wohnungseigentümergemeinschaft vertritt die Interessen der Gemeinschaft und somit aller Wohnungseigentümer. Um dieser Anforderung gerecht zu werden, muss der Verwalter neutral sein. So kann die Verwalterbestellung eines Verwandten des Mehrheitseigentümers verboten sein. Das ergibt sich aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Hannover vom 6. Mai 2014 (AZ: 483 C 12045/13).

In dem Fall bestand die Gemeinschaft aus vierzehn Wohnungen, wovon dreizehn Wohnungen im Eigentum eines einzelnen Eigentümers standen und nur eine Wohnung einem anderen gehörte. Aufgrund dieser gewaltigen Stimmenmehrheit war dieser Eigentümer tonangebend bei den Entscheidungen der Gemeinschaft. In einer Eigentümerversammlung wurde dann die Tochter dieses Mehrheitseigentümers zur Verwalterin bestellt. Mit dieser Verwalterbestellung war der andere Wohnungseigentümer nicht einverstanden und erhob Klage.

Zu Recht, so das Amtsgericht Hannover. Zwischen den Wohnungseigentümern und der Verwaltung besteht aufgrund der engen Zusammenarbeit ein Näheverhältnis. Hierfür ist aber gegenseitiges Vertrauen erforderlich, so die Richter. Wenn nun eine Verwalterin bestellt wird, bei der aufgrund des engen verwandtschaftlichen Verhältnisses zu dem Mehrheitseigentümer Bedenken gegen die Neutralität bestehen, ist ein solches Vertrauen nicht denkbar. Der Beschluss entspricht also nicht ordnungsgemäßer Verwaltung und wurde aufgehoben.

 

 

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