Rechtsanwalt Gerhard Raab in Frechen-Königsdorf
Sex darf die nächtliche Ruhe der Mieter nicht stören

(red). Zwischen 22 Uhr abends und 6 Uhr morgens herrscht Nachtruhe. In dieser Zeit haben Bewohner eines Mietshauses Anspruch, ungestört zu schlafen. Wenn Nachbarn in dieser Zeit aber laut Geschlechtsverkehr ausüben, kann ihnen das untersagt werden.

Das entschied das Arbeitsgericht Rendsburg am 16. Dezember 1994 (AZ: 18(11) C 766/94) und zielt damit nicht nur auf lautes Gestöhne und Geschreie beim Sex. Auch Streitereien müssten nachts auf Zimmerlautstärke ausgetragen werden.

Geklagt hatte ein Mieter, der sich durch den Geschlechtsverkehr seiner Nachbarn in seiner nächtlichen Ruhe gestört sah. Der Kläger beanstandete durch die Ruhestörungen gesundheitlich angeschlagen zu sein und die Berufstätigkeit nicht mehr konzentriert und ordnungsgemäß ausüben zu können. Er und seine Frau hätten die Nachbarn bereits mehrfach erfolglos abgemahnt. Neben der lauten Ausübung des Geschlechtsverkehrs, hätte das Nachbarspaar auch überlaut geredet und gestritten.

Das Gericht erklärte die Klage für begründet. Zwar sei man als Mieter nicht zur völligen Lautlosigkeit verpflichtet. Die Ausübung des Geschlechtsverkehrs, der die Nachbarn nachts aus dem Schlaf aufwachen lässt, sei jedoch nicht mehr als normaler Mietgebrauch anzusehen.

 

 

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