Sex darf die nächtliche Ruhe der Mieter nicht stören
(red). Zwischen 22 Uhr abends und 6 Uhr morgens herrscht
Nachtruhe. In dieser Zeit haben Bewohner eines Mietshauses Anspruch, ungestört
zu schlafen. Wenn Nachbarn in dieser Zeit aber laut Geschlechtsverkehr ausüben,
kann ihnen das untersagt werden.
Das entschied das Arbeitsgericht Rendsburg am 16. Dezember
1994 (AZ: 18(11) C 766/94) und zielt damit nicht nur auf lautes Gestöhne und
Geschreie beim Sex. Auch Streitereien müssten nachts auf Zimmerlautstärke
ausgetragen werden.
Geklagt hatte ein Mieter, der sich durch den
Geschlechtsverkehr seiner Nachbarn in seiner nächtlichen Ruhe gestört sah. Der
Kläger beanstandete durch die Ruhestörungen gesundheitlich angeschlagen zu sein
und die Berufstätigkeit nicht mehr konzentriert und ordnungsgemäß ausüben zu
können. Er und seine Frau hätten die Nachbarn bereits mehrfach erfolglos
abgemahnt. Neben der lauten Ausübung des Geschlechtsverkehrs, hätte das
Nachbarspaar auch überlaut geredet und gestritten.
Das Gericht erklärte die Klage für begründet. Zwar sei man als
Mieter nicht zur völligen Lautlosigkeit verpflichtet. Die Ausübung des
Geschlechtsverkehrs, der die Nachbarn nachts aus dem Schlaf aufwachen lässt, sei
jedoch nicht mehr als normaler Mietgebrauch anzusehen.
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