Präsentation im Internet ist nicht gleich Angebot
München/Berlin. Auf im Internet offerierte Ware besteht kein
Anspruch auf Lieferung. Eine Bestellung ist für den Verkäufer nicht bindend,
erst mit entsprechender Bestätigung oder Lieferung wird der Kaufvertrag wirksam.
Das Amtsgericht München wies daher am 4. Februar 2010 (AZ: 281 C 27753/09) die
Klage eines Mannes gegen eine Internetverkäuferin ab.
Die Verkäuferin offerierte auf der Homepage eines
Internetshops Geräte für die Verpackung von Waren zu einem Preis von 129,00 €.
Der Kläger bestellte angesichts des äußerst günstigen Preises acht dieser
Geräte. Die Verkäuferin schickte daraufhin eine Bestellbestätigung, lieferte
aber nicht die Geräte sondern acht Ersatzakkus für diese. Der Kläger war damit
nicht zufrieden und verlangte die Lieferung der acht Geräte. Dies verweigerte
die Verkäuferin mit dem Hinweis, dass ein Verpackungsgerät 1250,00 € kostet,
129,,00 € ist der Preis für einen Akku. Dies würde schließlich Jeder wissen.
Das Gericht wies die Klage des Bestellers ab. Es ist gar kein
Kaufvertrag zustande gekommen. Ein gültiger Kaufvertrag besteht aus Angebot und
Annahme, daran hat es hier gefehlt. Ein Angebot ist in dem Einstellen der Ware
auf der Homepage nicht zu sehen. Es ist vielmehr eine Aufforderung an den
Kunden, ein Angebot zum Kauf zu machen. Dies hat der Kläger zwar durch seine
Bestellung getan. Dieses Angebot hätte dann aber auch von der Verkäuferin
angenommen werden müssen. Dies hat sie aber nicht getan. In ihrer
Bestellungsbestätigung hat sie lediglich den Eingang des Angebots bestätigt.
Auch in der Lieferung der Akkus durch die Verkäuferin ist keine Annahme des
Angebots zu sehen. Dafür hätte die Verkäuferin tatsächlich die Verpackungsgeräte
liefern müssen.
Ein Kaufvertrag über die Akkus ist ebenfalls nicht zu Stande
gekommen. In dem Zusenden der Akkus ist zwar ein Angebot seitens der Verkäuferin
zu erkennen. Das Angebot hat der Besteller, durch die Reklamation erkennbar,
aber nicht angenommen.
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