Waschmaschinenverkäufer gerät vor Gericht ins Schleudern
Hamm/Berlin. Wer im Internet Waren verkauft, unterliegt den
gleichen Pflichten wie ein Anbieter im herkömmlichen Laden. So muss ein
Internetverkäufer ebenso wie ein Ladenverkäufer bei den von ihm zum Verkauf
angebotenen Waschmaschinen die Schleuderwirkungsklasse angeben. Tut er dies
nicht, handelt er wettbewerbswidrig, so das Oberlandesgericht Hamm am 11. März
2008 (AZ: 4 U 139/07).
In dem Fall vertrieb der Verkäufer über das Internet
Waschmaschinen, ohne eine Aussage über die Schleuderwirkungsklasse zu treffen.
Nach Ansicht eines Mitbewerbers handelte er wettbewerbswidrig, da die
Schleuderwirkungsklasse wesentlich für die Qualität ist und damit auch eine
Aussage über den Preis trifft.
Den Verkauf ohne die Angaben hat ihm nun das Gericht verboten.
Aufgrund europarechtlicher Vorgaben müssen beim Angebot von Waschmaschinen die
Schleuderwirkungsklasse des Geräts sowie bestimmte Erläuterungen hierzu
angegeben werden. Die Erläuterungen zur Schleuderwirkungsklasse
„Schleuderwirkung auf einer Skala A (besser) bis G (schlechter)“ enthielten den
Hinweis, dass die Schleuderwirkung einer Waschmaschine von großer Bedeutung für
den Energieverbrauch eines anschließend eingesetzten Wäschetrockners ist. Ein
Trockner verbraucht nur weniger als die Hälfte der Energie, wenn die Wäsche
zuvor statt in einer Waschmaschine mit der Schleuderwirkungsklasse G in einer
mit der Klasse A gewaschen wurde. Diese Hinweispflichten gelten angesichts der
wachsenden Bedeutung des Internetversandhandels auch beim Verkauf im Internet.
Ein Internetverkäufer ist nicht weniger schutzwürdig als ein Ladenverkäufer.
Beim Kaufen und Verkaufen über das Internet gibt es zahlreiche
juristische Fallstricke. So wissen viele beispielsweise nicht, dass sie beim
regelmäßigen Verkauf bereits ein Gewerbe betreiben. Auch kleinere Händler
vertreiben mittlerweile ihre Produkte über das Internet. Hier sollte man sich
rechtlich absichern. Von den Allgemeinen Geschäftsbedingungen bis zum Impressum
der Webseite.
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