Vorsicht bei Billigheimern
Berlin. Liegt der Kaufpreis eines Autos deutlich unter dem
Listenpreis, müssen potenzielle Käufer misstrauisch werden. Nach einem Urteil
des Oberlandesgerichts Bremen vom 23. November 2005 (AZ: 1 U 42/05) ist dann
damit zu rechnen, dass es sich um einen gestohlenen Wagen handelt. Unter
Umständen müssen die gelackmeierten Käufer dann Schadensersatz an den
ursprünglichen Bestizer zahlen.
In dem Fall klagte der frühere Eigentümer gegen den Käufer
seines Wagens. Der Käufer hatte das Luxusauto für 40.800,00 Euro erworben,
obwohl sich der Listenpreis auf 80.000,00 belief. Der Käufer selbst verkaufte
den Wagen später für 65.500,00 Euro weiter.
Die Richter gaben der Schadensersatzklage statt. Demnach
musste der Käufer nun den größten Teil des Erlöses, insgesamt 55.800,00 Euro, an
den ursprünglichen Eigentümer abgeben. Das OLG schenkte den Angaben des Käufers,
er habe vom Diebstahl des Wagens nichts geahnt, keinen Glauben. Zumindest hätte
er schon wegen des Kaufpreises Verdacht schöpfen müssen. Unerheblich ist nach
dem Urteil, ob der Verkäufer im Besitz des Fahrzeugbriefes ist.
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