Der Eigentümer eines Anwesens beauftragte eine Maklerfirma, dieses Anwesen zu
verkaufen. Bei dem Besichtigungstermin mit einem Interessenten übergab der
Makler auch ein Exposé, in dem der Kaufpreis zuzüglich 3,57 Prozent
Maklercourtage angegeben war. In den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der
Maklerfirma stand, dass es gestattet sei, für beide Parteien als Makler
provisionspflichtig tätig zu sein. Der Interessent kaufte die Immobilie. Die
Maklerfirma, die vom Verkäufer bereits eine Maklerprovision bekommen hatte,
verlangte nun auch eine Provision vom Käufer. Dieser lehnte eine Zahlung aber
ab.
Die Klage der Maklerfirma blieb ohne Erfolg. Ein gültiger Maklervertrag
zwischen Maklerfirma und Käufer sei nicht zustande gekommen, so das Gericht. Die
Parteien hätten diesen Punkt nicht ausdrücklich angesprochen, so dass ein
Vertragsschluss nur dann angenommen werden könne, wenn sich dies aus den
Handlungen der Parteien ergäbe.
Wer sich an einen Makler wende, der mit Angeboten werbe, erkläre dadurch noch
nicht seine Bereitschaft zur Zahlung einer Maklerprovision. Vielmehr dürfe er
davon ausgehen, dass der Makler das Objekt von dem Verkäufer an die Hand
bekommen habe und deshalb eine Leistung für den Verkäufer erbringe.
Erst wenn der Makler ausdrücklich eine Provision verlangt habe und der
potentielle Käufer weiterhin die Dienste des Maklers in Anspruch nehme, komme
ein solcher Maklervertrag zustande. Weder die Allgemeinen Geschäftsbedingungen
der Maklerfirma noch der Vermerk im Exposé erfüllten diese Voraussetzungen. So
ergebe sich aus dem Exposé nicht, ob der Makler sowohl vom Käufer als auch vom
Verkäufer Provision verlange oder ob lediglich die eigentlich vom Verkäufer zu
zahlende Provision vom Käufer übernommen werden solle.