Der Käufer einer Einbauküche stellte nach dem Kauf fest, dass eine Tür
klemmte. Aus diesem Grund behielt er vom Gesamtkaufpreis in Höhe von 2.999 Euro
671 Euro zurück. Das Einrichtungshaus war bereit, die Tür zu reparieren. Ein
Jahr lang versuchten Mitarbeiter des Einrichtungszentrums, einen Termin mit dem
Kunden zu vereinbaren. Dieser sagte jedoch sämtliche Termine ab und meldete sich
entgegen seiner Versprechungen auch nicht mehr. Daraufhin verlangte das
Möbelhaus die Zahlung des Restkaufpreises, die der Käufer verweigerte.
Die Klage des Möbelhauses war erfolgreich. Dem Käufer stehe kein
Zurückbehaltungsrecht mehr zu, also das Recht, einen Teil des zu zahlenden
Betrags oder den gesamten Betrag zurückzuhalten. Zwar könne sich der Käufer
einer mangelhaften Ware gegenüber dem Verkäufer auf sein Zurückbehaltungsrecht
berufen, erläuterten die Richter. Indem der Käufer im vorliegenden Fall die
Nachbesserungstermine nicht eingehalten habe, habe er sich jedoch selbst nicht
vertragstreu verhalten. Er habe es dem Möbelhaus nämlich unmöglich gemacht, den
Mangel zu beseitigen.