Vorsicht beim Autokauf mit ausländischer Zulassung
Koblenz/Berlin. Wer ein Kraftfahrzeug kaufen möchte, das im
Ausland zugelassen ist, muss die Eigentumsverhältnisse genau prüfen. Kauft
beispielsweise ein Händler ein gebrauchtes, in Belgien zugelassenes Auto, und
ist der Verkäufer nicht Eigentümer des Fahrzeugs, kann der Käufer in der Regel
nicht rechtmäßiger Eigentümer werden. Voraussetzung für den Eigentumserwerb ist,
dass er sich eine Original-Ankaufsrechnung des Verkäufers vorlegen lässt. Dies
entschied das Oberlandesgericht Koblenz am 28. Oktober 2010 (AZ: 6 U 473/10).
Ein deutscher Kraftfahrzeughändler kaufte von einer belgischen
Firma zwei Fahrzeuge. Die Firma hatte diese zuvor über eine belgische Bank
geleast. Eigentümerin blieb dabei die Bank. Später kündigte die Bank die
Leasingverträge wegen Zahlungsrückständen und erwirkte ein Urteil auf Herausgabe
der Fahrzeuge von der Firma. Diese hatte die in Belgien zugelassenen Fahrzeuge
jedoch bereits an den deutschen Autohändler verkauft und die Fahrzeugpapiere und
Fahrzeugschlüssel übergeben. Später wurden die Fahrzeuge von der Polizei
beschlagnahmt und in Verwahrung genommen.
Die Autos mussten herausgegeben werden, entschied das Gericht.
Die belgische Firma sei nicht zum Verkauf berechtigt gewesen. Der Autohändler
hätte nur dann Eigentümer werden können, wenn er bei der Übergabe in gutem
Glauben gewesen wäre. Dies sei hier jedoch nicht der Fall, weil der Händler es
in grob fahrlässiger Weise unterlassen habe, sich Kenntnis über die
Eigentumsverhältnisse der gekauften Fahrzeuge zu verschaffen. Beim Erwerb eines
im Ausland angemeldeten Wagens dürfe der Käufer keinesfalls weniger Vorsicht
walten lassen, als wenn er ein in Deutschland zugelassenes Fahrzeug kaufe. Im
Gegenteil sei beim Kauf eines Auslandsfahrzeugs im Hinblick auf mögliche
Besonderheiten ausländischer Kfz-Papiere erhöhte Aufmerksamkeit nötig. Wenn sich
der Autohändler in gebotener Weise kundig gemacht hätte, hätte er erfahren, dass
das Eigentum an einem Gebrauchtwagen in Belgien üblicherweise durch die Vorlage
der Rechnung nachgewiesen werde. Ein dem Kraftfahrzeugbrief
(Zulassungsbescheinigung II) vergleichbares Papier gebe es nicht. Die Vorlage
sämtlicher Schlüssel und Versicherungspapiere beim Verkauf reichten nicht aus,
ebenso wenig wie der belgische Kennzeichennachweis („kentekenbewijs“). Hinzu
komme, dass in diesem Nachweis die Bank als Halterin ausgewiesen sei.
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