Kostenvoranschlag schützt nur eingeschränkt
Coburg/Berlin. Bauherren sind mit einem Kostenvoranschlag
nicht vor weiteren Kosten geschützt. Auch bei einer Verteuerung von zehn Prozent
muss der Bauherr voll bezahlen, entschied das Landgericht Coburg am 20. Mai 2009
(AZ: 12 U 81/09). Der Auftraggeber musste einer Baufirma den über den
Kostenvoranschlag liegenden Betrag in Höhe von 4.700,00 € erstatten.
Der Bauherr hatte eine Fensterfirma auf der Grundlage eines
Kostenvoranschlags über 22.400,00 € beauftragt. Die Schlussrechnung betrug dann
aber durch höhere Kosten für den Einbau der Fenster und durch zusätzliche
Arbeiten im Auftrag des Bauherrn 27.100,00 €. Der Bauherr bezahlte aber nur den
Angebotspreis aufgrund des Kostenvoranschlags.
Das Landgericht Coburg gab dem Bauunternehmen weitgehend
Recht. Bei der Frage, ob eine wesentliche Überschreitung des Kostenvoranschlags
vorliegt, die einen Schadensersatzanspruch des Bauherrn hätte begründen können,
müssten die zusätzlichen Arbeiten unberücksichtigt bleiben. Die maßgebliche
Preiserhöhung beläuft sich demnach auf 2.400,00 € oder rund zehn Prozent. Darin
sah das Gericht noch keine wesentliche Überschreitung und kürzte den Klagebetrag
lediglich geringfügig, weil ein Teil der in Rechnung gestellten Stunden nicht
nachgewiesen wurde.
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