Autopreis beinhaltet Überführungskosten
Schleswig/Berlin. Gibt ein Autohändler nicht die
Überführungskosten im Gesamtpreis für das Fahrzeug an, handelt er
wettbewerbswidrig. Dies ergeht aus einer Entscheidung des
Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 23. Januar 2007 (AZ: 6 U 65/06).
Im Internet muss ein Autohändler deshalb in seiner Werbung für
die Vermittlung von Neuwagen grundsätzlich einen Gesamtpreis incl. Überführung
nennen, sonst ist die Werbung wegen Verstoßes gegen die Preisangabenverordnung
wettbewerbswidrig. Der Zusatz „Preis zzgl. Euro 495,00 für ÜF/BEREITSt“ reiche
nicht, heißt es in dem Urteil.
Beim Vergleich im Internet werden die Fahrzeuge meist nach
Preisklassen eingeteilt, die üblicherweise in Tausenderbeträgen ausgewiesen
sind. Dieser Auflistung kommt aus Sicht des Verbrauchers eine nicht unerhebliche
Bedeutung zu, entschied das OLG. Der in den Endpreis einzubeziehende Mehrbetrag
im verhandelten Fall von 495,00 € kann zu einem Rangunterschied von bis zu 30
Positionen in der Suchmaschine im Internet führen. Es handelt sich deshalb auch
nicht um einen Bagatellverstoß, denn ein deutlich niedrigerer Gesamtpreis lasse
ein Fahrzeug in der Erstauflistung in einer günstigeren Preisklasse erscheinen
und führe zu einer deutlichen früheren Wahrnehmung durch den Verbraucher und
damit zu einer Irreführung.
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