Ebay: Löschen nicht zutreffender Negativ- Bewertung
Berlin. 3...2...1... meins. Ebay macht vielen Menschen Freude,
andere sind mit dem Onlinegeschäft im Nachhinein jedoch gar nicht zufrieden. Man
sollte den Frust nicht an der Bewertung auslassen. Unrichtige
Negativ-Bemerkungen müssen gelöscht werden, entschied das Oberlandesgericht
Oldenburg mit Urteil vom 3. April 2006 (AZ: 13 U 71/05).
Die Klägerin hatte das höchste Angebot vor Zeitablauf für ein
Fitnesslaufband abgegeben. Das Laufband wurde abgeholt, und der Kaufpreis von
über 900 Euro bezahlt. Dann entdeckte die Käuferin jedoch vermeintliche Mängel
an dem Laufband und informierte die Verkäuferin. Diese konnte die Mängel nicht
nachvollziehen, nahm das Gerät jedoch anstandslos zurück und erstattete den
Kaufpreis. Doch die Verkäuferin bewertete das Verhalten der Käuferin mit den
Worten "Bietet, nimmt nicht ab, schade, obwohl selber großer Verkäufer" bei Ebay.
Die Käuferin antwortete darauf mit der Stellungnahme "Band war nicht OK.
Innerhalb Widerspruchsfrist zurückgegeben. Deshalb negativ??" und zog vor
Gericht, um eine Löschung der negativen Bewertung zu erreichen.
Die Klägerin erstritt einen Teilerfolg. Die Verkäuferin wurde
vom Gericht dazu verpflichtet vor Ebay zuzustimmen, dass die Phrase "nimmt die
Ware nicht ab" gelöscht wird. Die Käuferin habe die Ware sehr wohl abgeholt und
bezahlt. Behauptungen, die nachweislich nicht dem wahren Geschehen entsprechen,
sollten also nicht in Bewertungsforen abgegeben werden
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