Garantie bei Internetkauf von Privat
Celle/Berlin. Wer in einer Internetauktion erfolgreich
mitbietet und den Zuschlag erhält, muss bei möglichen Reklamationen genau
schauen. Ein privater Verkäufer kann eine Garantie mit entsprechenden Hinweisen
weitgehend ausschließen. Ein gewerblicher Händler dagegen muss für die Qualität
seiner Ware gerade stehen. Der Abschluss des Kaufvertrages über das Internet
ändert hieran nichts. Dies ergibt sich aus einem Urteil des Oberlandesgerichts
Celle vom 8. April 2009 (AZ: 3 U 251/08).
Der Kläger erwarb auf eBay von dem Beklagten eine Motoryacht.
In seiner Anzeige wies der Beklagte darauf hin, dass der beigefügte Motor nicht
angeschlossen und der Betrieb in einer Wassertonne getestet worden ist. Weiter
erklärte er, dass es sich um einen Privatkauf handelt und er keine Garantie oder
Gewährleistung übernimmt. Als der Kläger den Motor in Betrieb nahm stellte er
fest, dass der Motor einen Getriebeschaden hatte, die Propellerwelle verbogen
und der Motor nicht fachgerecht verkabelt war. Der Kläger wollte den Kaufvertrag
rückgängig machen und verlangte Schadensersatz.
Das Landgericht und das Oberlandesgericht kamen beide zu dem
Schluss, dass eine Garantie und ein Anspruch des Klägers nicht bestehen. Aus der
bloßen Beschreibung des Motors ergibt sich keine Garantie für die
Gebrauchstauglichkeit. Zwar ist das stillschweigende Versprechen einer Garantie
als vollumfängliche Haftung für die Funktionsfähigkeit einer Sache grundsätzlich
möglich. Bei einem Kauf von einem Privatmann ist dies aber nur ausnahmsweise der
Fall. Anders als beim Händler kann sich der Käufer nicht auf die Sachkunde und
Erfahrung seines Vertragspartners verlassen. Der Abschluss des Kaufes via
Internet führt hier zu keiner Besonderheit. Allein die Schwierigkeit des
Käufers, die Sache vor Vertragsschluss selbst zu untersuchen, führt nicht zu
einer Garantie. Erst Recht übernimmt der Verkäufer keine Garantie, wenn er wie
vorliegend eine Garantie ausdrücklich ausgeschlossen hat.
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