Familienrecht
Neue Partnerin drei Tage nach der Hochzeit – keine „unzumutbare
Härte“
Die Gründe, warum ausnahmsweise das Trennungsjahr vor einer
Scheidung nicht eingehalten werden muss, sind sehr eng gefasst. Dies ist nur
möglich, wenn eine „unzumutbare Härte“ vorliegt. Erfährt die Ehefrau drei Tage
nach der Eheschließung, dass ihr Mann ihrer engen Freundin seine Liebe gestanden
und auch schon am Tag vor der Hochzeit eine entsprechende Mail an diese
geschrieben hat, begründet dies allein keine unzumutbare Härte. So jedenfalls
entschieden die Richter des Oberlandesgerichts München; Urteil vom 28. Juli 2010
(Az: 33 WF 1104/10).
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Umgangsrecht nicht gegen den Willen des Kindes
Verweigert ein Kind geschiedener Eltern ausdrücklich und
offensichtlich nicht fremdbestimmt den Umgang mit einem der beiden Elternteile,
ist der Willen des Kindes zu beachten. Das Umgangsrecht kann in einem solchen
Fall bis zur Volljährigkeit des Kindes ausgesetzt werden. So entschied das
Oberlandesgericht Hamm am 8. Januar 2009 (Az: 2 UF 214/08, II-2 UF 214/08).
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Großeltern haben Recht auf Umgang mit dem Enkelkind
Auch wenn ein Vater, der das alleinige
Aufenthaltsbestimmungsrecht hat, den Umgang seines Sohnes mit den Großeltern
ablehnt, steht diesen ein angemessener regelmäßiger Umgang mit ihrem Enkel zu.
So entschied das Kammergericht Berlin am 20. März 2009 (Az: 17 UF 2/09).
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Kein Umgangsrecht gegen den Willen des Kindes
Verweigert ein Kind nachdrücklich und aus nachvollziehbaren
Gründen den Kontakt zu einem Elternteil, so ist ein befristeter Ausschluss des
Umgangs angemessen. Das entschied das Oberlandesgericht Nürnberg am 22. Juni
2009 (AZ: 10 UF 790/08).
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Übernachtung des Kindes beim getrennt lebenden Elternteil auch im
Vorschulalter möglich
Hinsichtlich des Umgangs mit dem gemeinsamen Kind sollten sich
getrennt lebende Eltern einigen. Oft kommt es zu einer gerichtlich genehmigten
Umgangsvereinbarung. Wenn ein Elternteil diese ändern will, muss Einigkeit
bestehen oder diese Änderung wiederum durch eine gerichtliche Entscheidung
erfolgen. Dabei kann das umgangsberechtigte Elternteil durchaus auch die
Übernachtung des Kindes bei sich erreichen. Nach Ansicht des Oberlandesgericht
Nürnberg (Beschluss vom 28. Oktober 2009; AZ: 7 UF 1009/09) ist dies dann
möglich, wenn es aus triftigen, das Wohl des Kindes nachhaltig berührenden
Gründen angezeigt ist.
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Letzter Ausweg Sorgerechtsentzug
Vereitelt ein Elternteil grundlos den Kontakt des gemeinsamen
Kindes mit dem anderen Elternteil und schlagen alle Vermittlungsversuche fehl,
kann ihm als letzte Konsequenz sogar das Sorgerecht entzogen werden. Der Wechsel
der Hauptbezugsperson sei für ein Kind leichter zu verkraften als eine
fortdauernde Traumatisierung durch den Verlust der Beziehung zu einem
Elternteil, so das Amtsgericht München in einem am 1. Dezember 2009
veröffentlichten Urteil (um die Anonymität der Betroffenen zu wahren, werden
Termin der Urteilsverkündung und Aktenzeichen nicht genannt).
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Wechselmodell nur bei Einigkeit der Eltern
Ein Wechselmodell setzt Bereitschaft und Fähigkeit der Eltern
voraus, miteinander zu kooperieren und zu kommunizieren und kann daher nur bei
Einigkeit der Eltern vereinbart werden. Dieses Modell, bei dem die Kinder ihren
Aufenthaltsort regelmäßig wechselnd bei Vater und Mutter haben, belaste die
Kinder ohnehin sehr stark, da ein richtiger Lebensmittelpunkt fehle, so das
Oberlandesgericht (OLG) Koblenz in seinem Beschluss vom 12. Januar 2010 (Az: 11
UF 251/09).
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Unterhalt nach Abbruch des Studiums
Auch wenn ein Kind sein Studium abbricht, hat es Anspruch auf
Ausbildungsunterhalt, während es auf einen Ausbildungsplatz wartet. Allerdings
muss die avisierte Ausbildung zielgerichtet und planvoll aufgenommen werden. Der
Vater müsse diese Verzögerung des Ausbildungsbeginns hinnehmen, so das
Oberlandesgericht Naumburg in seinem Beschluss vom 12. Januar 2010 (Az: 8 WF
274/09).
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Bologna und Kindesunterhalt
Der Anschluss eines Masterstudiums an ein Bachelorstudium stellt
eher die Fortsetzung der begonnenen universitären Ausbildung als eine neue
Ausbildung dar. Zu diesem Schluss kam das Oberlandesgericht (OLG) Celle und
verurteilte den Vater zur Weiterzahlung des Kindesunterhalts (Beschluss vom 2.
Februar 2010, AZ: 15 WF 17/10).
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Keine Kinderfotos ins Netz
Der nichtsorgeberechtigte Vater darf ohne Zustimmung der Mutter
keine Fotos des gemeinsamen Kindes auf eine öffentlich zugängliche Internetseite
stellen. Dies gilt für Seiten, bei denen sich jeder kostenfrei anmelden kann, so
das Amtsgericht Menden in seinem Urteil vom 3. Februar 2010 (Az: 4 C 526/09).
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