Rechtsanwalt Gerhard Raab in Frechen-Königsdorf

Kinder darf man nicht verschweigen

 

Ein Paar heiratete. Nach der Heirat stellte sich heraus, dass der Ehemann während seiner vorherigen ersten Ehe ein außereheliches Kind gezeugt hatte. Die Ehefrau strebte daraufhin erfolgreich die Aufhebung der Ehe an. Der Mann ging in Berufung und beantragte hierfür Prozesskostenhilfe. Dies lehnten die Richter ab, da sie keine Erfolgsaussichten für die Berufung sahen (Beschluss des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 17. Mai 2010; AZ: 18 UF 8/10).

Das gegenseitige Vertrauen sei wesentliche Grundlage für den Bestand einer Ehe. Daran fehle es jedoch von vornherein, wenn ein Ehepartner den anderen durch arglistige Täuschung bewege, ihn zu heiraten. Die Existenz eines in erster Ehe außerehelich gezeugten Kindes zu verschweigen, sei eine solche arglistige Täuschung. Für Umstände, die für die Ehe und das Familienleben von grundlegender Bedeutung seien, bestehe eine so genannte Offenbarungspflicht. So seien auch voreheliche minderjährige Kinder vor der Eheschließung ungefragt zu offenbaren.

 

 

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