Kinder darf man nicht verschweigen
Ein Paar heiratete. Nach der Heirat stellte sich heraus, dass der Ehemann
während seiner vorherigen ersten Ehe ein außereheliches Kind gezeugt hatte. Die
Ehefrau strebte daraufhin erfolgreich die Aufhebung der Ehe an. Der Mann ging in
Berufung und beantragte hierfür Prozesskostenhilfe. Dies lehnten die Richter ab,
da sie keine Erfolgsaussichten für die Berufung sahen (Beschluss des
Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 17. Mai 2010; AZ: 18 UF 8/10).
Das gegenseitige Vertrauen sei wesentliche Grundlage für den Bestand einer
Ehe. Daran fehle es jedoch von vornherein, wenn ein Ehepartner den anderen durch
arglistige Täuschung bewege, ihn zu heiraten. Die Existenz eines in erster Ehe
außerehelich gezeugten Kindes zu verschweigen, sei eine solche arglistige
Täuschung. Für Umstände, die für die Ehe und das Familienleben von grundlegender
Bedeutung seien, bestehe eine so genannte Offenbarungspflicht. So seien auch
voreheliche minderjährige Kinder vor der Eheschließung ungefragt zu offenbaren.
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