Rechtsanwalt Gerhard Raab in Frechen-Königsdorf

Bundesverfassungsgericht stärkt Rechte nichtehelicher Väter

 

Für nichteheliche Väter wird es in Zukunft einfacher, das Sorgerecht für ihr Kind auszuüben. Die jetzige gesetzliche Regelung verstößt gegen das grundgesetzlich geschützte Elternrecht des Vaters. Das entschied das Bundesverfassungsgericht am 21. Juli 2010 (Az: 1 BvR 420/09). Künftig wird es bereits ausreichen, wenn ein Elternteil beantragt, das elterliche Sorgerecht oder einen Teil davon den Eltern gemeinsam zu übertragen.

Beschwerdeführer war ein nichtehelicher Vater. Er und die Mutter des gemeinsamen Sohnes hatten sich bereits während der Schwangerschaft der Frau getrennt. Der Sohn lebte bei der Mutter und hatte regelmäßigen Umgang mit dem Vater. Die Möglichkeit, das elterliche Sorgerecht gemeinsam auszuüben, lehnte die Mutter ab. Als sie mit dem Sohn umziehen wollte, beantragte der Vater die teilweise Entziehung des Sorgerechts der Mutter und die Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts auf ihn selbst. Das Familiengericht war anderer Meinung und begründete seine Ablehnung entsprechend dem geltenden Recht damit, dass es für die Übertragung des Sorgerechts oder Teilen davon an der erforderlichen Zustimmung der Mutter fehle. Gründe für eine Entziehung des Sorgerechts der Mutter lägen nicht vor.

Das Bundesverfassungsgericht hat die Entscheidung des Familiengerichts aufgehoben. Für die Zeit bis zur nun anstehenden gesetzlichen Neuregelung hat es angeordnet, dass das Familiengericht schon auf Antrag eines Elternteils das elterliche Sorgerecht oder einen Teil davon den Eltern gemeinsam übertragen kann. Das gelte dann, wenn dies für das Kind die beste Lösung sei. Unter dieser Voraussetzung kann auch dem Vater auf Antrag eines Elternteils das Sorgerecht oder ein Teil davon allein übertragen werden, wenn eine gemeinsame elterliche Sorge nicht in Betracht kommt.

So wie die Gesetzeslage zur Zeit sei, würde in die Elternrechte des Vaters zu stark eingegriffen, so die Richter. Ein nichtehelicher Vater sei generell immer dann vom Sorgerecht für sein Kind ausgeschlossen, wenn die Mutter des Kindes ihre Zustimmung zu einem gemeinsamen Sorgerecht mit dem Vater oder zu dessen Alleinsorge für das Kind verweigere. Der Vater habe dann auch nicht die Möglichkeit, das, gemessen am Kindeswohl, gerichtlich prüfen zu lassen. Damit setze „der Gesetzgeber das Elternrecht des Vaters in unverhältnismäßiger Weise generell hinter das der Mutter zurück, ohne dass dies durch die Wahrung des Kindeswohls geboten“ sei.

Die Richter wiesen darauf hin, dass sich zur Zeit lediglich knapp die Hälfte der Eltern nichtehelicher Kinder auf ein gemeinsames Sorgerecht verständigen würden. Befragungen hätten ergeben, dass Mütter „in nicht unbeträchtlicher Zahl“ das gemeinsame Sorgerecht nur darum verweigerten, weil sie es nicht mit dem Vater des Kindes teilen wollten. Damit habe sich die ursprüngliche Annahme des Gesetzgebers, dass Mütter nur dann die gemeinsame Sorge ablehnten, wenn es einen elterlichen Konflikt gebe, der sich negativ auf das Kind auswirken würde, nicht bestätigt.

Ausdrücklich sehen die Verfassungsrichter auch die Möglichkeit einer kompletten Übertragung des Sorgerechts von der Mutter auf den Vater vor. Sie weisen jedoch darauf hin, dass dies wiederum einen tiefen Eingriff in das mütterliche Elternrecht bedeute und auch für das Kind gravierende Veränderungen nach sich ziehe. Daher solle diese Möglichkeit ausschließlich dann in Betracht kommen, wenn dies für das Kind am besten sei oder wenn es keinen anderen Weg gebe, das väterliche Elternrecht zu wahren. Es sei jedoch stets zu prüfen, ob nicht doch ein gemeinsames elterliches Sorgerecht möglich sei.

 

 

   zurück
 

Rechtsanwalt Gerhard Raab

Aachener Straße 585 · 50226 Frechen-Königsdorf

Telefon: 02234 - 6 39 90 · Telefax: 02234 - 6 49 60

© Rechtsanwalt Gerhard Raab