Rechtsanwalt Gerhard Raab in Frechen-Königsdorf

Eltern uneinig über Schulwahl

 

Besteht ein gemeinsames Sorgerecht der Eltern, müssen diese nach der Trennung weiterhin gemeinsam Verantwortung für ihre Kinder tragen. Zwar hat derjenige Elternteil, bei dem das Kind lebt, die alleinige Entscheidungsbefugnis in allen Angelegenheiten des täglichen Lebens. In Dingen, die für das Kind von erheblicher Bedeutung sind, müssen die Eltern jedoch weiterhin kooperieren und gemeinsam Entscheidungen treffen. Dazu gehören die Wahl des Kindergartens, der Schulen, die Entscheidung über die Ausbildung und über medizinische Maßnahmen, die mit Komplikationen oder Nebenwirkungen verbunden sein können. Können sich die Eltern nicht über einen Schulwechsel oder die Schulwahl einigen, bestimmt das Gericht nach Maßgabe des Wohls des Kindes über die Schulwahl.

So kann es für ein Kind sinnvoller sein, nach einem Umzug der Mutter in einen anderen Ort auch während des laufenden Schulbetriebes die Schule zu wechseln. Mit einem solchen Fall hatte sich das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht zu befassen; Beschluss vom 7. Dezember 2010 (AZ: 10 Uf 186/10). Es ging dabei um die Umschulung eines neunjährigen Grundschulkindes. Die miteinander verheirateten Eltern hatten sich getrennt, die Mutter war mit den gemeinsamen Kindern in einen anderen Ort gezogen und hatte dort das jüngste Kind in der Grundschule angemeldet. Hiermit war der Vater nicht einverstanden. Er bot an, das Kind jeden Tag morgens bei der Mutter abzuholen, mit dem Auto zu der bisher besuchten Grundschule zu fahren und auch wieder nach Schulschluss zurückzubringen. Die Mutter wandte sich daraufhin an das Familiengericht und beantragte im Eilverfahren, ihr die Entscheidungsbefugnis für die Schulwahl alleine zu übertragen. Sowohl die erste als auch die zweite Instanz gaben ihr Recht.

Maßstab für die Entscheidung, welchem der beiden Elternteile die alleinige Entscheidungsbefugnis für die Frage des Schulbesuchs übertragen werde, sei das Wohl des Kindes. Die Schule am Wohnort der Mutter sei im Rahmen eines zehnminütigen Fußweges zu erreichen. Für das Kind entfielen aufwendige Fahrten, die bei Beibehaltung des bisherigen Schulortes anfallen würden. Im Hinblick auf die weitere Schulzeit des Kindes, die durch eine steigende Stundenzahl und eine Abnahme der Freizeit gekennzeichnet sei, sei es sinnvoll, eine Schule für das Kind zu wählen, die in der Nähe liege. Auch bestünden Zweifel, ob der Vater langfristig in der Lage sei, das Kind mit dem Auto an seinen bisherigen Schulort zu bringen. Der teilweise Verlust des bisherigen schulischen und damit auch des sozialen Umfeldes wiege dagegen nicht so schwer, dass aus Gründen des Kindeswohls ein weiterer Besuch der alten Schule notwendig sei. Dies gelte insbesondere vor dem Hintergrund, dass das Kind bereits seit August des vorangegangenen Jahres die neue Schule am Wohnort der Mutter besuche.

 

 

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