Rechtsanwalt Gerhard Raab in Frechen-Königsdorf

Kind nicht zur Schule geschickt – Gefängnisstrafe für Eltern

 

Eltern, die ihre Kinder wiederholt der Schulpflicht entziehen, müssen mit einer Gefängnisstrafe rechnen, wie jetzt das Oberlandesgericht Frankfurt am Main entschied; Beschluss vom 18. März 2011 (Az: 2 Ss 413/10).

Die von ihrem Ehemann getrennt lebende Mutter eines minderjährigen schulpflichtigen Sohnes hatte ihr Kind von November 2008 bis Februar 2009 an insgesamt 37 Tagen nicht zur Schule geschickt. Der Sohn stand zu diesem Zeitpunkt auf dem Wissensstand eines Sonderschülers der vierten Klasse, obwohl er altersgemäß die neunte Klasse hätte besuchen müssen. Bereits seit 2004 besuchte der Junge die Schule nur sporadisch. Die Mutter war deswegen zunächst zu Geldstrafen und im September 2008 zu einer Freiheitsstrafe auf Bewährung verurteilt worden. Am Verhalten der Mutter änderte sich jedoch nichts.

Das Gericht verurteilte die Frau zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten ohne Bewährung – die gesetzlich mögliche Höchststrafe. Die allgemeine Schulpflicht diene dem Schutz des Kindes in Bezug auf sein Recht auf Bildung und die Heranbildung zu einem verantwortlichen Staatsbürger, erläuterten die Richter. Dieser Schutz werde durch den staatlichen Erziehungsauftrag gewährleistet, das heißt konkret durch die allgemeine Schulpflicht. Diese beschränke das elterliche Erziehungsrecht. Es sei die Pflicht der Eltern, dafür zu sorgen, dass ihre Kinder am Schulunterricht teilnehmen könnten. Die Mutter habe somit aktiv gegen die Schulpflicht verstoßen. Die Verhängung der Höchststrafe sei gerechtfertigt, weil zuvor mildere Maßnahmen zur Sicherstellung der Teilnahme am Schulunterricht, wie etwa der teilweise Sorgerechtsentzug, nicht zum Erfolg geführt hätten.

 

 

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