Kind nicht zur Schule geschickt – Gefängnisstrafe für Eltern
Eltern, die ihre Kinder wiederholt der Schulpflicht entziehen,
müssen mit einer Gefängnisstrafe rechnen, wie jetzt das Oberlandesgericht
Frankfurt am Main entschied; Beschluss vom 18. März 2011 (Az: 2 Ss 413/10).
Die von ihrem Ehemann getrennt lebende Mutter eines
minderjährigen schulpflichtigen Sohnes hatte ihr Kind von November 2008 bis
Februar 2009 an insgesamt 37 Tagen nicht zur Schule geschickt. Der Sohn stand zu
diesem Zeitpunkt auf dem Wissensstand eines Sonderschülers der vierten Klasse,
obwohl er altersgemäß die neunte Klasse hätte besuchen müssen. Bereits seit 2004
besuchte der Junge die Schule nur sporadisch. Die Mutter war deswegen zunächst
zu Geldstrafen und im September 2008 zu einer Freiheitsstrafe auf Bewährung
verurteilt worden. Am Verhalten der Mutter änderte sich jedoch nichts.
Das Gericht verurteilte die Frau zu einer Freiheitsstrafe von
sechs Monaten ohne Bewährung – die gesetzlich mögliche Höchststrafe. Die
allgemeine Schulpflicht diene dem Schutz des Kindes in Bezug auf sein Recht auf
Bildung und die Heranbildung zu einem verantwortlichen Staatsbürger, erläuterten
die Richter. Dieser Schutz werde durch den staatlichen Erziehungsauftrag
gewährleistet, das heißt konkret durch die allgemeine Schulpflicht. Diese
beschränke das elterliche Erziehungsrecht. Es sei die Pflicht der Eltern, dafür
zu sorgen, dass ihre Kinder am Schulunterricht teilnehmen könnten. Die Mutter
habe somit aktiv gegen die Schulpflicht verstoßen. Die Verhängung der
Höchststrafe sei gerechtfertigt, weil zuvor mildere Maßnahmen zur Sicherstellung
der Teilnahme am Schulunterricht, wie etwa der teilweise Sorgerechtsentzug,
nicht zum Erfolg geführt hätten.
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