Rechtsanwalt Gerhard Raab in Frechen-Königsdorf

Kieferbehandlung des Kindes ist nicht mit Unterhaltszahlungen abgegolten

 

Wer Unterhalt zahlt, muss sich anteilig an den Kosten für die kieferorthopädische Behandlung seines Kindes beteiligen. Die Kosten dafür sind nicht mit den Unterhaltszahlungen abgedeckt, so ein Urteil des Oberlandesgerichts Celle vom 4. Dezember 2007 (Az: 10 UF 166/07).

Ein Junge, Kind inzwischen geschiedener Eltern, musste sich einer langwierigen kieferorthopädischen Behandlung unterziehen, die noch nicht abgeschlossen ist. Die Kosten dafür betrugen vom zweiten Quartal 2006 bis zum ersten 2007 rund 1.720 Euro, wovon die private Zusatzkrankenversicherung die Hälfte übernommen hat. Der Vater war jedoch nicht bereit, sich an der anderen Hälfte der Kosten zu beteiligen. Seiner Meinung nach waren die Kosten bereits mit den Unterhaltszahlungen, die 50 Prozent über dem Regelbetrag lagen, beglichen.

Das sahen die Richter anders. Der Vater musste die Hälfte der bereits entstandenen, nicht erstatteten Kosten übernehmen. Dies gilt auch für die zukünftigen Kosten der Behandlung. Die Beträge seien nicht durch die Unterhaltszahlungen abgedeckt, sondern es handele sich um so genannten Sonderbedarf. Dieser wird definiert als „unregelmäßig“ und „ungewöhnlich hoch“. Dies treffe auf die Kosten der sich über längere Zeit hinziehenden Kieferbehandlung zu: Weder sei der Gesamtumfang genau festzustellen - der Kostenplan sei unverbindlich - noch könne man voraussehen, wann sie anfallen.

 

 

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