Kieferbehandlung des Kindes ist nicht mit Unterhaltszahlungen
abgegolten
Wer Unterhalt zahlt, muss sich anteilig an den Kosten für die
kieferorthopädische Behandlung seines Kindes beteiligen. Die Kosten dafür sind
nicht mit den Unterhaltszahlungen abgedeckt, so ein Urteil des
Oberlandesgerichts Celle vom 4. Dezember 2007 (Az: 10 UF 166/07).
Ein Junge, Kind inzwischen geschiedener Eltern, musste sich
einer langwierigen kieferorthopädischen Behandlung unterziehen, die noch nicht
abgeschlossen ist. Die Kosten dafür betrugen vom zweiten Quartal 2006 bis zum
ersten 2007 rund 1.720 Euro, wovon die private Zusatzkrankenversicherung die
Hälfte übernommen hat. Der Vater war jedoch nicht bereit, sich an der anderen
Hälfte der Kosten zu beteiligen. Seiner Meinung nach waren die Kosten bereits
mit den Unterhaltszahlungen, die 50 Prozent über dem Regelbetrag lagen,
beglichen.
Das sahen die Richter anders. Der Vater musste die Hälfte der
bereits entstandenen, nicht erstatteten Kosten übernehmen. Dies gilt auch für
die zukünftigen Kosten der Behandlung. Die Beträge seien nicht durch die
Unterhaltszahlungen abgedeckt, sondern es handele sich um so genannten
Sonderbedarf. Dieser wird definiert als „unregelmäßig“ und „ungewöhnlich hoch“.
Dies treffe auf die Kosten der sich über längere Zeit hinziehenden
Kieferbehandlung zu: Weder sei der Gesamtumfang genau festzustellen - der
Kostenplan sei unverbindlich - noch könne man voraussehen, wann sie anfallen.
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