Kindergartenkosten sind Mehrbedarf
Die regelmäßigen Kosten für die Betreuung eines Kindes in
einem Kindergarten fallen in die Rubrik „Mehrbedarf“ und sind nicht in den
Kindesunterhaltsbeträgen enthalten. Sie können daher zusätzlich zu dem Unterhalt
für ein Kind geltend gemacht werden. So entschied der Bundesgerichtshof (BGH) in
seinem Urteil vom 26. November 2008 (Az: XII ZR 65/07).
Die Mutter eines dreijährigen Sohnes forderte vom getrennt
lebenden Vater des Jungen die Erstattung der Kosten für den Kindergarten. Der
Vater argumentierte, dass diese Kosten bereits im monatlich gezahlten Unterhalt
für das Kind enthalten seien.
Die Richter des BGH gingen von ihrer bisherigen Rechtsprechung
ab und gaben der Mutter Recht. Kindergartenbeiträge oder ähnliche Kosten für die
Betreuung eines Kindes in einer kindgerechten Einrichtung seien in den
Unterhaltsbeträgen, die in den Unterhaltstabellen ausgewiesen werden, nicht
enthalten. Das gelte für die Zeit nach Inkrafttreten des
Unterhaltsänderungsgesetzes 2007 am 1. Januar 2008 ebenso wie für die Zeit
davor.
Auch seien die anfallenden Kosten dem Bedarf des Kindes, nicht
des Elternteils zuzurechnen. Bei dem Besuch eines Kindergartens stünde die
pädagogische Betreuung des Kindes im Zentrum, was dem Wohl und der Entwicklung
des Kindes diene. Demgegenüber falle weniger ins Gewicht, dass die Unterbringung
in einem Kindergarten dem betreuenden Elternteil eine Erwerbstätigkeit
ermögliche.
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