Rechtsanwalt Gerhard Raab in Frechen-Königsdorf

Kindergartenkosten sind Mehrbedarf

 

Die regelmäßigen Kosten für die Betreuung eines Kindes in einem Kindergarten fallen in die Rubrik „Mehrbedarf“ und sind nicht in den Kindesunterhaltsbeträgen enthalten. Sie können daher zusätzlich zu dem Unterhalt für ein Kind geltend gemacht werden. So entschied der Bundesgerichtshof (BGH) in seinem Urteil vom 26. November 2008 (Az: XII ZR 65/07).

Die Mutter eines dreijährigen Sohnes forderte vom getrennt lebenden Vater des Jungen die Erstattung der Kosten für den Kindergarten. Der Vater argumentierte, dass diese Kosten bereits im monatlich gezahlten Unterhalt für das Kind enthalten seien.

Die Richter des BGH gingen von ihrer bisherigen Rechtsprechung ab und gaben der Mutter Recht. Kindergartenbeiträge oder ähnliche Kosten für die Betreuung eines Kindes in einer kindgerechten Einrichtung seien in den Unterhaltsbeträgen, die in den Unterhaltstabellen ausgewiesen werden, nicht enthalten. Das gelte für die Zeit nach Inkrafttreten des Unterhaltsänderungsgesetzes 2007 am 1. Januar 2008 ebenso wie für die Zeit davor.

Auch seien die anfallenden Kosten dem Bedarf des Kindes, nicht des Elternteils zuzurechnen. Bei dem Besuch eines Kindergartens stünde die pädagogische Betreuung des Kindes im Zentrum, was dem Wohl und der Entwicklung des Kindes diene. Demgegenüber falle weniger ins Gewicht, dass die Unterbringung in einem Kindergarten dem betreuenden Elternteil eine Erwerbstätigkeit ermögliche.

 

 

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