Rechtsanwalt Gerhard Raab in Frechen-Königsdorf

Übernachtungsbesuche gut für Kind und umgangsberechtigten Elternteil

 

(red/dpa). Übernachtungsbesuche beim umgangsberechtigten Elternteil entsprechen in der Regel dem Kindeswohl. Sie einzuschränken oder zu unterbinden bedarf daher einer besonderen Rechtfertigung.

Das Mädchen lebte bei seiner Mutter. Es hatte regelmäßig Umgang mit dem Vater und übernachtete auch bei ihm. Die Mutter wollte vor Gericht erreichen, dass diese Übernachtungen unterbunden würden. Sie habe die Sorge, dass diese ihre Tochter, die zu der Zeit die erste Klasse besuchte, überforderten, und der Vater nicht in der Lage sei, den Übernachtungsbesuch altersgerecht zu begleiten. Sie beantragte Verfahrenskostenhilfe.

Das Anliegen der Frau habe keine Aussicht auf Erfolg, entschied das Gericht  (Oberlandesgericht Köln am 19. Februar 2019 (AZ: II-10 UF 189/18, 10 UF 189/18) und lehnte Verfahrenskostenhilfe ab. Die Mutter hätte keine Punkte vorgebracht, die für eine Einschränkung des Umgangs sprächen. Diese seien auch nicht zu erkennen.

Gerade bei einer so geringen Distanz zwischen den Wohnorten der beiden Elternteile wie hier bedürfte eine solche Entscheidung einer besonderen Rechtfertigung. In der Regel dienten Übernachtungsbesuche dem Kindeswohl.

Das Alter eines Kinds allein sei kein maßgebliches Kriterium bei der Entscheidung dieser Frage. Bei einem Kind in der ersten Grundschulklasse jedenfalls seien solche Besuche in der Regel nicht „überfordernd“. Es diene zudem grundsätzlich nicht dem Entwicklungsprozess von Kindern, sie unter eine „Schutzglocke“ zu stellen und ihnen damit alle familiären Auseinandersetzungen ersparen zu wollen. Auch Kinder müssten lernen, durch Veränderungen und neue Strukturen belastet zu werden, aus deren Wirklichkeit sie neue Kräfte beziehen.

Kinder hätten das Recht auf Umgang mit jedem Elternteil, erläuterten die Richter weiter. Jeder Elternteil wiederum sei zum Umgang mit den Kindern verpflichtet und berechtigt. Das Umgangsrecht soll dem Berechtigten die Möglichkeit geben, sich laufend von Entwicklung und Wohlergehen seines Kinds zu überzeugen und die Beziehung zu pflegen. Dem Kind solle das Umgangsrecht ermöglichen, die Beziehung zu dem anderen Elternteil aufrechtzuerhalten und zu festigen. Für die seelische Entwicklung des Kinds sei es wichtig, in der Kommunikation mit dem Elternteil Zuneigung zu erfahren, von diesem zu lernen, Impulse und Ratschläge zu erhalten. Das trage mit dazu bei, dass es sich zu einer selbständigen und eigenverantwortlichen Persönlichkeit entwickele.

 

 

 

 

 

 

 

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