Rechtsanwalt Gerhard Raab in Frechen-Königsdorf

Stichtag der Trennung

 

(red/dpa). Trennt sich ein Paar, kommt es häufig zu Konflikten über die Finanzen. Es kommt vor, dass ein Ex-Partner versucht, Geld „in Sicherheit zu bringen“, so dass es etwa für den Zugewinnausgleich nicht mehr berücksichtigt werden kann. Der exakte Trennungszeitpunkt kann dann eine entscheidende Rolle spielen.

Das Ehepaar stritt um den genauen Tag der Trennung. Die Frau erklärte, das sei der 14. September 2014 gewesen. Am Abend dieses Tages habe ihr Mann ihr mitgeteilt, dass er sich trenne. Er sei noch am selben Abend aus dem Schlafzimmer in das Gästezimmer umgezogen. Am darauffolgenden Tag hätten sie die gemeinsamen Kinder über die Trennung unterrichtet.

Die Frau forderte von ihrem Noch-Ehemann eine Aufstellung seiner Vermögensverhältnisse zu den Stichtagen 14. Mai 2010 (Anfangsvermögen), 16. November 2016 (Endvermögen) und 14. September 2014 (Trennungsvermögen) vorzulegen.

Der Mann behauptete, seine Frau und er hätten erst seit dem 22. September 2014 voneinander getrennt gelebt. Bis zu diesem Datum hätten sie noch - wie zuvor - das Schlafzimmer geteilt und auch danach gegenseitig Versorgungsleistungen erbracht. Am 15. September 2014 habe er seiner Frau lediglich seinen Trennungswunsch mitgeteilt.

Relevant war der genaue Trennungstag für die Höhe des Zugewinnausgleichs, den die Frau zu erwarten hatte. Sie war der Meinung, ihr Mann habe die Zeit zwischen den beiden umstrittenen Trennungsstichtagen, also zwischen dem 14. bis 22. September, dazu genutzt, insgesamt rund 5.000 Euro zu verschieben. Es ging dabei letztlich um einen rund 2.500 Euro höheren oder geringeren Zugewinnausgleich.

Vor Gericht (Brandenburgisches Oberlandesgericht am 10. August 2020; AZ: 13 UF 122/17)  hatte die Frau Erfolg. Sie konnte glaubhaft nachweisen, dass die Trennung bereits am 14. September vollzogen wurde, auch wenn das Ehepaar danach noch die eheliche Wohnung teilte. Zwar gab es noch vereinzelte Gemeinsamkeiten, jedoch reichten diese nicht aus, um ein Fortbestehen der ehelichen Gemeinschaft anzunehmen.

Es sei durchaus möglich, die häusliche Gemeinschaft auch innerhalb der ehelichen Wohnung zu beenden, so das Gericht. Es genüge ein Höchstmaß räumlicher Trennung, soweit die Wohnsituation diese eben zulasse. Die gemeinsame Nutzung von Räumen wie Küche oder Bad sowie Absprachen über die Benutzung schlössen nicht aus, dass das Paar getrennt lebe. Dasselbe gelte für Haushaltsgeräte wie etwa Waschmaschinen. Außer den Räumen, die der Versorgung und Hygiene dienten, dürften aber keine Zimmer der Wohnung gemeinsam genutzt werden. „Die Ehegatten müssen getrennt wohnen und schlafen.“

Gemessen daran habe das Ehepaar die häusliche Gemeinschaft mit dem 14. September 2014 beendet. Von da an lebte es von Tisch und Bett getrennt. So hatten etwa Zeugen bestätigt, dass die Ehepartner von diesem Zeitpunkt an in verschiedenen Zimmern schliefen. Maßgeblich sei, „dass durch die Trennung eine Zäsur in den individuellen ehelichen Lebensverhältnissen feststellbar ist, nach der die ehetypischen Gemeinsamkeiten aufgegeben sind und zwischen den Eheleuten ... nur noch ganz vereinzelte Gemeinsamkeiten zustande kommen, die nicht mehr über diejenigen einer bloßen Zweckgemeinschaft hinausgehen“.

 

 

 

 

 

 

Arbeitsgemeinschaft Familienrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV)

 
 

 

 

     
     
     
   
     
 

 

   

 

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