Rechtsanwalt Gerhard Raab in Frechen-Königsdorf

Der Kartoffelwurf

 

(red/dpa). Kinder machen Lärm beim Spielen. Und bisweilen fühlen sich Nachbarn davon gestört. Aber dürfen sie deswegen mit Kartoffeln nach den Kindern werfen?

Der achtjährige Junge spielte mit einem anderen Kind im Hof eines Mehrfamilienhauses. Offensichtlich fühlte sich eine Nachbarin davon gestört und zeigte ihre Verärgerung, indem sie den Jungen aus dem zweiten Stock mit Kartoffeln bewarf und dabei am Rücken traf. Bei einer anderen Gelegenheit habe sie ihn am Arm festgehalten und daran gezerrt. Der Junge habe geweint, so sein Rechtsbeistand, und könne nun nachts nicht mehr schlafen, weil er Angst habe.

Ein Antrag auf Festsetzung eines Annäherungs- und Kontaktaufnahmeverbots im Wege der einstweiligen Verfügung hatte jedoch keinen Erfolg. Die Schwelle der vorsätzlichen Körperverletzung sei mit dem Kartoffelwurf nicht überschritten, konstatierte das Amtsgericht Frankfurt a. M. am 16. November 2020, AZ: 456 F 5230/20 EAGS. Es gebe keinen Hinweis darauf, dass bei dem Kind „ein von seinen normalen körperlichen Funktionen abweichender Zustand hervorgerufen worden sei“. Ähnlich sah es das Zerren am Arm. Das sei noch kein erheblicher „Eingriff in die Integrität der körperlichen Befindlichkeit“. Mit anderen Worten: Der Junge hatte keine deutlichen Blessuren davongetragen.

Darüber hinaus fehle der erforderliche Vorsatz der Nachbarin, als sie das getan habe. Es handele sich auch nicht um Freiheitsberaubung oder Drohung.

 

 

 

 

Arbeitsgemeinschaft Familienrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV)

 
 

 

 

     
     
     
   
     
 

 

   

 

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