Rechtsanwalt Gerhard Raab in Frechen-Königsdorf

Eltern zu Umgang mit den eigenen Kindern verpflichtet

 

 

(red/dpa). Das Grundgesetz verpflichtet Eltern zu Pflege und Erziehung ihrer Kinder. Dazu zählt auch die Pflicht zum Umgang mit den Kindern.

Nach der Trennung der Eltern leben die drei Söhne bei der Mutter. Kontakte mit dem Vater fanden nur noch sporadisch statt. Die Mutter leitete ein Umgangsverfahren ein, weil die Jungen ihren Vater vermissten. Die Kinder wünschten sich regelmäßigen Umgang mit ihrem Vater. Der Verfahrensbeistand der Kinder berichtete im Verfahren, die Kinder dürsteten förmlich nach einem Kontakt zum Papa. Man müsse ihnen unbedingt eine Aussicht, eine Hoffnung geben. Es sei bemerkenswert, dass entgegen dem, was man sonst häufig bei Trennungskonflikten beobachte, die Kinder keinerlei Wut oder Verärgerung gegenüber dem Vater ausgedrückt hätten. Sie hätten nur das Bedürfnis, den Papa wiederzusehen und ihn als Teil ihres Lebens zurückzugewinnen.

Der Vater, Mitarbeiter einer führenden deutschen Bank, lehnte das ab. Er habe kein Interesse daran, dass es den Kindern schlecht ergehe, aber es sei ihm nicht möglich, derzeit einen Umgang wahrzunehmen. Er stehe beruflich und privat extrem unter Druck, da er ein neugeborenes Kind habe. Er habe in seiner aktuellen Position ein enormes Arbeitspensum. Teilweise arbeite er bis zu 120 Stunden die Woche, schlafe lediglich drei bis vier Stunden in der Nacht und sei auch schon in Therapie. Er wolle die Kinder kontaktieren, mit ihnen sprechen und versuchen, ein Konzept zu erarbeiten, wie der Kontakt wieder intensiviert werden könne.

Das Amtsgericht verpflichtete den Mann zum Umgang mit seinen Kindern, unter anderem an jedem ersten Sonntag im Monat von 9.00 Uhr bis 19.00 Uhr. Er habe das Recht und insbesondere die Pflicht, mit den Kindern Umgang zu pflegen. Das Gericht berücksichtigte dabei die knapp bemessene Zeit des Vaters und suchte diese in Einklang zu bringen mit dem Wunsch der Söhne, ihren Vater zu sehen.

Der Vater legte Beschwerde ein. Er wies darauf hin, sein Therapeut habe ihn gewarnt, dass er unter dem enormen Druck zusammenbrechen könne, wenn er seine psychischen und physischen Belastungen nicht minimiere. Sein Wunsch sei daher nicht lediglich von zeitlichen, sondern vielmehr auch von gesundheitlichen Überlegungen geleitet.

Das Oberlandesgericht (Oberlandsgericht Frankfurt a. M. am 11. November 2020; AZ: 3 UF 156/20) sah es jedoch nicht anders als das Amtsgericht. Pflege und Erziehung ihres Kinds seien für Eltern eine herausragende Pflicht, festgeschrieben im Grundgesetz. „Maßgebliche Richtschnur für ihr Handeln muss ... das Wohl des Kindes sein, denn das Elternrecht ist ein Recht im Interesse des Kinds“, betonten die Richter. Das Kind habe eine eigene Würde und eigene Rechte. Verweigere ein Elternteil den Umgang, stelle dies einen maßgeblichen, für das Kind und seine Entwicklung entscheidenden Entzug elterlicher Verantwortung dar. Gleichzeitig vernachlässige er damit einen wesentlichen Teil seiner Erziehungspflicht. Es sei einem Elternteil also zumutbar, zum Umgang mit seinem Kind verpflichtet zu werden, wenn dies dem Kindeswohl diene. Das gelte auch dann, wenn dies die Persönlichkeitssphäre des Elternteils beeinträchtige.

Das Gericht hielt fest, „dass die vorgetragenen Belange des Kindesvaters ihn eher zu einer Umdisponierung seiner Prioritäten veranlassen sollten, statt seiner verfassungsrechtlichen und gesetzlichen Umgangspflicht mit seinen drei älteren Kindern weiter nicht nachzukommen“.

 

 

 

 

Arbeitsgemeinschaft Familienrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV)

 
 

 

 

     
     
     
   
     
 

 

   

 

   zurück

 

Rechtsanwalt Gerhard Raab

Aachener Straße 585 · 50226 Frechen-Königsdorf

Telefon: 02234 - 6 39 90 · Telefax: 02234 - 6 49 60

  Sitemap

© Rechtsanwalt Gerhard Raab