Rechtsanwalt Gerhard Raab in Frechen-Königsdorf

Was vom Kredit übrigbleibt: Teilung der Kreditraten nach der Trennung

 

 
(red/dpa). Für einen gemeinsam aufgenommenen und genutzten Kredit muss ein Ehepaar nach der Trennung in der Regel auch jeweils zur Hälfte haften. Wurde von einem Teil des Gelds eine Anschaffung finanziert, die nach der Trennung nur noch einem Ehepartner zur Verfügung steht, kann das allerdings anders aussehen.

Das Ehepaar hatte einen Kredit in Höhe von 38.000 Euro aufgenommen, der in monatlichen Raten zurückgezahlt wird. Mit 17.700 Euro löste es einen Kredit ab, von dem sie wiederum ein Fahrzeug erworben hatten. Es handelte sich um das Familienfahrzeug. Nach der Trennung Ende 2015 nutzte der Mann den Wagen allein und gab ihn später für 10.000 Euro in Zahlung.

Der Restbetrag floss auf ein gemeinsames Oder-Konto. Von einem Oder-Konto können beide Ehepartner Geld abheben und überweisen. Von dem Konto bestritt das Ehepaar die Kosten für eine Immobilie. Kurz darauf wurden 11.500 Euro und weitere 3.650 Euro auf das Girokonto des Mannes überwiesen, dem Girokonto der Frau wurden 4.800 Euro gutgeschrieben. Zwischen den beiden war streitig, wer von ihnen die Überweisungen vorgenommen hatte.

Die monatlichen Raten aus dem Privatkreditvertrag in Höhe von rund 643 Euro trug und trägt der Mann allein. Von seiner früheren Partnerin verlangte er die hälftige Erstattung der Raten, die er seit ihrer Trennung gezahlt hatte. Für die Zukunft sollte sie ihn zur Hälfte freistellen.

Die Frau argumentierte, dass eine hälftige Haftung nicht gerechtfertigt sei. Durch die Aufteilung der 20.300 Euro und die Überweisung auf die Einzelkonten der damaligen Ehepartner sei das Gemeinschaftsverhältnis aufgelöst worden. Der Mann müsse darlegen, warum sie weiterhin für die Beträge auf seinem Konto zahlen solle.

Das Gericht (Brandenburgisches Oberlandesgericht am 7. November 2019; AZ: 9 UF 93/19)  gab der Frau zum Teil Recht. Sie müsse nicht für die 17.700 Euro haften, die auf die Umschuldung des Pkw-Kredits entfielen. Mit der Trennung habe der Familie das Fahrzeug nicht mehr zur Verfügung gestanden, da der Mann es genutzt habe. Wer allein den Nutzen habe, der müsse auch allein die Lasten tragen.

Beim Restbetrag des Kredits - 20.300 Euro - müsse sich die Frau allerdings zur Hälfte beteiligen. Laut Gesetz hafteten Gesamtschuldner zu gleichen Teilen, wenn nichts anderes festgelegt sei, und hierfür gebe es im vorliegenden Fall keine Indizien. Es gebe auch keine Anzeichen, dass der Mann das Geld für eigene Zwecke verwendet habe.

 

 

Arbeitsgemeinschaft Familienrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV)

 
 

 

 

     
     
     
   
     
 

 

   

 

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